Es bedarf für eine Haftung des gesetzlichen Vertreters eines Verschuldens. Dieses erfordert eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Stande ist, in ungewöhnlich hohem Maß verletzt. Der gesetzliche Vertreter muss sich das Verschulden seines Beraters nicht als eigenes zurechnen lassen. Dazu ein Fall des FG Düsseldorf.
Der EuGH hat klargestellt, dass Zigaretten, die durch mehrere Mitgliedstaaten geschmuggelt und erst im Bestimmungsland entdeckt werden, im
Bestimmungsland zu besteuern sind (EuGH, 4.10.24, C-214/24, ...
Allein daraus, dass ein Strohmann ein Gewerbe anmeldet und ein Konto eröffnet für einen als faktischen Leiter des Gewerbes agierenden
sowie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verkürzenden Hintermann, kann ...
Das LG Nürnberg-Fürth hat die z. T. divergierende Rechtsprechung zur Beschlagnahme von originalen Geschäftsunterlagen zusammengefasst und entschieden, dass bei gewissen Beweiszwecken eine Herausgabe von beschlagnahmten Originalen an den Angeschuldigten (im Tausch gegen Kopien) nicht in Betracht kommt (1.8.24, 18 Qs 14/24, Abruf-Nr. 244117 ).
Für die Annahme eines disziplinären Überhangs ist bereits ausreichend, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um das Ansehen des Berufs zu wahren. Im Fall von Steuerstraftaten durch ...
Der 1. Strafsenat des BGH hat am 29.10.24 die Revision des Angeklagten B gegen ein Urteil des LG Wiesbaden im Wesentlichen verworfen (1 StR 58/24, Abruf-Nr. 245119 ). Das LG hatte B – einen zugelassenen Anwalt – ...
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Die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB – z. B. gegenüber dem Steuerfiskus – erfordert unter Einbezug ihres Normzwecks nur, dass der bisherige Unternehmer ein kaufmännisches Handelsgewerbe betrieben hat. Nicht erforderlich ist, dass der Erwerber das Gewebe als Handelsgewerbe i. S. v. § 1 Abs. 2 HGB weiterbetreibt. Das hat das VG Braunschweig entschieden.