01.09.2007 | Abgabenordnung
Neuregelung des Kontenabrufs
Nicht nur ein aktueller Beschluss des BVerfG (13.6.07, 1 BvR 603/05, PStR 07, 171, Abruf-Nr. 072314) zwingt den Gesetzgeber zu einer Neuregelung des Kontenabrufverfahrens. Auch das Inkrafttreten der Abgeltungsteuer zum 1.1.09 bedingt Änderungsbedarf. Entsprechende Korrekturen der AO enthält Art. 6 des Entwurfs eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (BT-Drucks. 16/4841; BT-Drucks. 16/5452). Nachdem der Bundesrat gegen diese geplanten Neuregelungen keine Einwendungen erhoben hat (15.6.07, BR-Drucks. 384/07, Abruf-Nr. 072283), ist mit einer baldigen Verabschiedung zu rechnen.
1. Hintergrund
Nach Auffassung des BVerfG (13.6.07, a.a.O.; siehe auch BVerfG 22.3.05, Kindshofer PStR 05, 101, Abruf-Nr. 050863) kommt dem Kontenabruf ein hoher Stellenwert zu. Nicht nur Zwecke der Strafverfolgung rechtfertigen die Einrichtung der zentralen Kontenevidenzzentrale (§ 24c KWG). Vor allem die steuerliche Belastungsgleichheit gebietet anlassbezogene verstärkte Kontrollen von Bankverbindungen der Steuerpflichtigen, um die möglichst lückenlose Erfassung aller Steuerquellen zu gewährleisten. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen muss hier zurücktreten – er ist durch relativ hohe Eingriffsschwellen und das Verbot, Kontrollen „ins Blaue hinein“ durchzuführen, hinreichend geschützt.
Mit Einführung der Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne zum 1.1.09 besteht für Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aber grundsätzlich kein Verifikationsbedarf mehr. Der Betroffene kann, wenn er die Quellenbesteuerung akzeptiert, gegenüber dem Fiskus völlig anonym bleiben. Dementsprechend ist der finanzbehördliche Kontenabruf im bisher zulässigen – sehr weit gefassten – Maße nicht mehr geboten. Die FÄ dürfen von ihm künftig nur noch in den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen Gebrauch machen, um die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuern zu sichern.
2. Kontenabruf der Finanzbehörde
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