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  • 28.01.2008 | Abgabenordnung

    Selbstanzeige zwischen Prüfungsanordnung und Betriebsprüfung

    von RRin Daniela Schelling, Stuttgart

    Nach Erlass der Prüfungsanordnung und vor Beginn der Betriebsprüfung gehen beim FA regelmäßig Selbstanzeigen über nicht versteuerte Einnahmen für den Prüfungszeitraum bei den Teilbezirken ein. Die Steuerpflichtigen geben zunächst eine – überhöhte – Schätzung der Einnahmen bekannt und bitten gleichzeitig um eine Frist zur Ermittlung der exakten Zahlen und damit um eine Verschiebung bzw. zumindest eine Unterbrechung der Betriebsprüfung. Die Selbstanzeige wird oftmals auch als Berichtigungserklärung nach § 153 AO bezeichnet. 

     

    Hier ist es wichtig, dass die Betriebsprüfungsstelle und der Teilbezirk die Straf- und BußgeldsachensteIle (StraBu) rechtzeitig vor Prüfungsbeginn und unverzüglich nach Eingang der Selbstanzeige informieren und die weitere Vorgehensweise absprechen. Die StraBu muss prüfen, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, es sich also um eine Selbstanzeige nach § 371 AO handelt und ob damit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren vor Beginn der Betriebsprüfung einzuleiten ist. 

     

    Beispiel

    Der Steuerpflichtige A erhält eine Prüfungsanordnung vom 17.10.07 für den Prüfungszeitraum 2003 bis 2005. Geprüft werden die ESt, USt und GewSt. Laut Prüfungsanordnung beginnt die Prüfung am 5.11.07. Der Steuerberater B stellt die Buchhaltungsunterlagen für den Prüfungszeitraum zusammen. Dabei stellt er anhand der Unterlagen fest, dass erhebliche Einnahmen – etwa 50 Prozent der gesamten Einnahmen pro VZ – nicht versteuert wurden, da diese auf ein Privatkonto geflossen sind.  

     

    Für die Ermittlung der exakten Zahlen muss der Steuerberater aber noch einige Unterlagen von seinem Mandanten anfordern. Daher wendet er sich an das FA und erklärt für seinen Mandanten pro VZ 50.000 EUR nach. Sein Schreiben bezeichnet er als Berichtigungserklärung nach § 153 AO. Er stellt klar, dass es sich hierbei um geschätzte Zahlen handelt, und dass er nach Aufklärung des Sachverhalts die konkreten Zahlen dem FA mitteilen wird. Das Berichtigungsschreiben geht am 2.11.07 beim FA ein.  

     

    Geht beim Teilbezirk eine Selbstanzeige ein, ist diese unverzüglich an die StraBu weiterzuleiten. Darüber hinaus muss der Teilbezirk sofort die Betriebsprüfung verständigen. Die StraBu entscheidet darüber, ob zur Überprüfung der Vollständigkeit weitere Ermittlungen erforderlich sind und ob die Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung hat. Keine Vorlagepflicht besteht lediglich für Erklärungen, die zweifelsfrei auf nachträglichen Erkenntnissen des Steuerpflichtigen beruhen, es sich also einwandfrei um eine Berichtigungserklärung nach § 153 AO handelt und kein vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln erkennbar ist (AStBV (St) 2006, Nr. 115, 120). Zunächst prüft die StraBu – unabhängig von der Bezeichnung des Schreibens – welche rechtliche Bedeutung die Berichtigungserklärung hat. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für zumindest bedingt vorsätzliches Handeln vor, ist ein Anfangsverdacht gegeben, und es handelt sich um eine Selbstanzeige nach § 371 AO. Die allgemeinen Abgrenzungskriterien für Vorsatz bzw. Leichtfertigkeit und Fahrlässigkeit sind maßgebend.