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  • 22.09.2010 | Abgabenordnung

    Steuerfahndungsprüfung: Reichweite der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO

    von RR Daniela Schelling, Stuttgart

    Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 S. 1 AO kann sich ihrem sachlichen Umfang nach auch auf die nachträgliche Änderung der Einkunftsart erstrecken, wenn die Steufa nicht nur tatsächlich, sondern auch zu Recht ihre Ermittlung auf diesen Punkt ausgedehnt hatte (BFH 9.3.10, VIII R 56/07, Abruf-Nr. 102931).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine GbR, veranstaltete inner- und überbetriebliche Seminare für Betriebsräte und Führungskräfte. Für das Streitjahr 1996 erklärte sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Erklärung ging am 24.11.97 bei dem beklagten FA ein. Die Erklärung wurde wie beantragt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Bei der Prüfung eines Briefmarkenhändlers ergab sich gegen die Klägerin der Verdacht, Gefälligkeitsrechnungen über Briefmarkeneinkäufe entgegengenommen und verwendet zu haben. Daher wurde 1998 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Steufa gelangte in ihrem Prüfungsbericht zu der Einschätzung, die Klägerin habe im Streitjahr 1996 nicht freiberufliche, sondern wegen der Mithilfe zahlreicher qualifizierter Seminarleiter gewerbliche Einkünfte erzielt. Das FA schloss sich dieser Beurteilung an und änderte den Bescheid 1996 am 15.2.02 gemäß § 164 Abs. 2 AO und § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Änderung des Bescheids für 1996 am 15.2.02 war rechtmäßig, weil die Festsetzungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Die reguläre Festsetzungsfrist endete zwar am 31.12.01 (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO). Eine Änderung kam daher nur in Betracht, weil der Ablauf der Frist bis zu diesem Zeitpunkt nach § 171 Abs. 5 S. 1 AO gehemmt war. Die Hemmung erstreckte sich auch auf die Änderung der Einkunftsart, denn die Steufa hatte ihre Ermittlungen nicht nur tatsächlich, sondern auch zu Recht auf diesen Punkt ausgedehnt.  

     

    Beginnt die Steufa vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (§ 171 Abs. 5 S. 1 AO). Der sachliche Umfang der Ablaufhemmung hängt also zum einen davon ab, auf welche Steueransprüche sich die Ermittlungen tatsächlich erstreckt haben. Zum anderen müssen die Ermittlungen rechtmäßig gewesen sein. Die Ermittlungen waren im Streitfall von der Aufgaben- und Befugniszuweisung in § 208 AO gedeckt.