29.06.2009 | Abgabenordnung
Steuerhinterziehung und außerstrafrechtliche Sanktionen nach der Abgabenordnung
von RRin Daniela Schelling, Stuttgart
Das Steuerstrafverfahren und das Besteuerungsverfahren sind grundsätzlich zwei rechtlich selbstständige Verfahren. Bei jeder Aufdeckung einer Steuerverfehlung ergeben sich jedoch zwangsläufig Verbindungen zwischen dem eingeleiteten Steuerstrafverfahren und dem Besteuerungsverfahren. Im Falle einer Steuerhinterziehung haben sich die Straf- und Finanzgerichte hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatbestands (vorsätzliche/leichtfertige Verkürzung von Steuern) mit demselben Sachverhalt zu befassen.
Die Finanzbehörden/Finanzgerichte treffen allerdings eine freie Entscheidung und sind an die Einschätzung der Strafgerichte nicht gebunden. Sie müssen eigenverantwortlich beurteilen und ggf. ermitteln, ob eine Steuerhinterziehung objektiv und subjektiv vorliegt. Hierfür trägt die Finanzbehörde die objektive Feststellungslast; zugunsten des Steuerpflichtigen gilt auch der Grundsatz „in dubio pro reo“.
Ob die Tatbestandsmerkmale vorliegen, ist nicht nach den Vorschriften der StPO, sondern nach den Vorschriften der AO und FGO zu prüfen (§ 393 AO). Dennoch gibt es faktisch ein Präjudiz. Hat ein Steuerpflichtiger einen Strafbefehl akzeptiert oder ist ein Urteil rechtskräftig geworden, ist dies für das FG ein gewichtiges Indiz, das ggf. sogar die Aufklärungspflicht beschränkt. Die AO enthält verschiedene Sanktionen gegen den Steuerhinterzieher, insbesondere:
- Durchbrechung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abs. 4 Nr. 4 und 5 AO)
- Haftung des Steuerhinterziehers (§ 71 AO)
- verlängerte Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO)
- Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 5, 7 und 9 AO)
- Aufhebung/Änderung von Steuerbescheiden (§ 172 Abs. 1 Nr. 2c AO)
- Durchbrechung der Änderungssperre (§ 173 Abs. 2 AO)
- Festsetzung von Hinterziehungszinsen (§ 235 AO)
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