25.02.2010 | Abgabenordnung
Zur Entscheidungs- und Abschlusskompetenz in Steuerstrafsachen
zum Beitrag von Prof. Dr. Hans Theile, ZIS 09, 446
Das Zusammenwirken von Finanzbehörde und Staatsanwaltschaft ist nicht hinreichend klar geregelt. § 386 AO steht im Mittelpunkt steuerlicher und strafprozessualer Kompetenzen in Steuerstrafverfahren.
Stellungnahme in der Literatur
Der 1. Strafsenat des BGH hat am 30.4.09 (1 StR 90/09) eine seiner „Ergänzend-bemerkt-der-Senat“-Entscheidungen - für die an sich kein Anlass bestanden hätte - getroffen. Nahezu lehrbuchhaft wird zum Zusammenwirken zwischen Finanzbehörde und Staatsanwaltschaft aus- geführt. Theile nimmt dies zum Anlass für eine eingehende Standortbestimmung zu § 386 AO (Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten). Theile sieht das Problem des § 386 AO darin, dass durch die AO weder die Voraussetzungen
- der Abgabe (§ 386 Abs. 4 S. 1 AO) noch
- der Evokation (§ 386 Abs. 4 S. 2) geregelt werden.
Es bestehe eine Situation, in der zwei Institutionen, die im Hinblick auf das Steuerstrafverfahren zwar dieselbe Funktion ausüben sollen, aber organisatorisch unterschiedlich eingebunden sind und deswegen im Einzelfall mit entgegengesetzter - fiskalischer versus Strafrechtlicher - Motivation tätig werden, kooperieren oder sich aber zumindest wechselseitig informieren müssen.
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