24.07.2009 | Ablaufhemmung
Keine Verjährung bei Unterbrechung von Ermittlungsmaßnahmen
von OAR Dipl.-Finw. Michael Braun, Waiblingen
Durch die Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens wird der Ablauf der Festsetzungsverjährung gehemmt. Daran ändert auch eine faktische Unterbrechung der Ermittlungen durch die Steuerfahndung nichts (FG Münster 26.2.09, 5 K 320/06 U, EFG 09, 812, Abruf-Nr. 092302). |
Sachverhalt
Der Kläger handelte mit Kraftfahrzeugen. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Dritte wurde er am 25.6.96 als Zeuge vernommen. Am 24.10.96 wurde ihm die Einleitung eines Strafverfahrens bekannt gegeben. Ihm wurde vorgeworfen, aus Rechnungen einer italienischen Scheinfirma Vorsteuern gezogen zu haben. Am 29.3.04 wurde dem Kläger die Einstellung des Strafverfahrens wegen Strafverfolgungsverjährung mitgeteilt.
Mit Bescheid vom 24.9.04 erhöhte das FA die Umsatzsteuer für das Streitjahr um rund 70.800 EUR. Der Kläger begründete seinen hiergegen gerichteten Einspruch mit der Tatsache, dass die Steuerfahndung ihre Ermittlungen mehr als sechs Monate unterbrochen habe und daher die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO nicht greife.
Entscheidungsgründe
Das Gericht ist der Auffassung, die Einschränkung des § 171 Abs. 4 S. 2 AO, nach der eine Ablaufhemmung nicht eintritt, wenn die Ermittlungen unmittelbar nach deren Beginn unterbrochen werden, gelte nicht in den Fällen des § 171 Abs. 5 S. 2 AO (Bekanntgabe des Strafverfahrens). Das Gesetz macht den Eintritt einer Ablaufhemmung abhängig vom Beginn der Ermittlungen
- im Rahmen der Außenprüfung (§ 171 Abs. 4 AO) oder
- der Steuerfahndung (§ 171 Abs. 5 S. 1 AO).
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