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  • 01.03.2006 | AEAO

    § 200 AO: Umfang der Mitwirkungspflicht

    Mit Schreiben vom 16.2.06 hat das BMF (IV A 4 – S 0062 – 1/06, Abruf-Nr. 060412) die Regelungen zur Mitwirkungspflicht im Rahmen von Betriebsprüfungen geändert. Danach kommt es allein auf die Einschätzung der Finanzbehörde an, inwieweit vorhandene Aufzeichnungen und Unterlagen für eine ordnungsgemäße und effiziente Abwicklung der Außenprüfung erforderlich sind. Einer zusätzlichen Begründung hinsichtlich der steuerlichen Bedeutung der Unterlagen gegenüber dem Steuerpflichtigen bedarf es nicht. Das BMF präzisiert im Einzelnen, welche Unterlagen Konzernunternehmen vorzulegen haben: 

    • den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers über die Konzernabschlüsse der Konzernmuttergesellschaft,
    • die Richtlinie der Konzernmuttergesellschaft zur Erstellung des Konzernabschlusses,
    • die konsolidierungsfähigen Einzelabschlüsse (Handelsbilanzen II) der Konzernmuttergesellschaft,
    • Einzelabschlüsse und konsolidierungsfähige Einzelabschlüsse (Handelsbilanzen II) von in- und ausländischen Konzernunternehmen.

     

    Die Betriebsprüfer können sich nun ausdrücklich auf das BMF-Schreiben berufen und im Falle von Verzögerungen durch den Steuerpflichtigen oder einer von ihm benannten Auskunftsperson von der Möglichkeit der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 328 AO) oder der Schätzung (§ 162 AO) Gebrauch machen.(MB) 

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 48 | ID 90077