01.03.2007 | Akteneinsicht
Steuergeheimnis schützt Anzeigeerstatter
Die Identität eines Anzeigeerstatters kann gegenüber dem Steuerpflichtigen dem Steuergeheimnis unterliegen. Im Einzelfall ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei kommt dem Informantenschutz regelmäßig ein höheres Gewicht gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen zu, wenn sich die vertraulich mitgeteilten Informationen im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu Steuernachforderungen führen (BFH 7.12.06, V B 163/05, Abruf-Nr. 070348). |
Sachverhalt
Der Kläger hat im Verfahren vor dem FG Akteneinsicht beantragt. Das FA hat die Einsichtnahme in bestimmte Aktenteile, die zwei Anzeigen gegen den Kläger betreffen, unter Hinweis auf das Steuergeheimnis verweigert.
Entscheidungsgründe
Die Verpflichtung zur Vorlage von Akten und zur Erteilung von Auskünften ist nach § 86 Abs. 1 FGO durch das Steuergeheimnis nach § 30 AO eingeschränkt. Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung, dass dem Steuergeheimnis grundsätzlich auch die Identität eines Anzeigeerstatters unterliegt (BFHE 143, 503; 174, 491). Soweit es nach § 30 Abs. 4 AO zulässig ist, dem Steuergeheimnis unterliegende Kenntnisse zu offenbaren, folge daraus grundsätzlich keine Pflicht. Vielmehr müsse unter Abwägung der Interessen eine sachgerechte Ermessensentscheidung getroffen werden.
Dabei sind im Einzelfall das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen – wie auch das des Informanten – gegen den Zweck des Steuergeheimnisses (Erschließung der Steuerquellen) abzuwägen. Dieser Zweck kann es auch erfordern, die Auskunftsbereitschaft Dritter zu erhalten. Im Einzelfall kommt dem Informantenschutz dann ein höheres Gewicht als dem Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen zu, wenn sich die vertraulich mitgeteilten Informationen im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu Steuernachforderungen führen.
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