01.09.2002 · Fachbeitrag · AO-Haftung
Haftung des Gehilfen
| Nimmt die FinVerw den Gehilfen eines Steuerhinterziehers für die verbliebenen Steuerschulden in Haftung, so muss sie auch festlegen, in welcher Höhe er verhältnismäßigerweise in Anspruch genommen werden soll (FG Münster 11.12.01, 1 K 3310/98 E, n.v.). (Abruf-Nr. 020621) |
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