01.04.2001 · Fachbeitrag · Bankenfälle
BFH oder BGH?
| Gegen Anleger, die „banktypisch“ von inländischen legitimationsgeprüften Konten oder Depots i.S. des § 154 AO ins Ausland überwiesen haben, besteht kein Anfangsverdacht. In einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Kunden, die anonyme Transfers vorgenommen haben, gelten sie als am Verfahren nicht beteiligt. Die Steufa kann gegen sie nur steuerlich nach § 208 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AO tätig geworden sein. Will sie ihre Erkenntnisse den Wohnsitz-FÄ dieser Anleger weitergeben, so ist zur gerichtlichen Prüfung der Finanzgerichtsweg eröffnet (BFH, Beschluss 6.2.01, VII B 277/20, DStR 01, 350). (Abruf-Nr. 010292) |
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