01.04.2002 · Fachbeitrag · Bauabzugsteuer
Freistellungsbescheinigung
| Die Freistellungsbescheinigung zu versagen, ist nur verhältnismäßig, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen den Schluss zulässt, dass er nicht gewillt ist, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Leistende tatsächlich Bauleistungen i.S. des § 48 EStG erbringt; es genügt, wenn glaubhaft vorgetragen wird, dass verschiedene Geschäftspartner die Erteilung eines Auftrages von der Vorlage der Freistellungsbescheinigung anhängig gemacht hätten (FG Berlin, Beschluss 21.12.01, 8 B 8408/01, n.v.). (Abruf-Nr. 020309) |
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