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  • 06.01.2009 | Beihilfe zur Steuerhinterziehung

    Kein Bußgeld nach § 378 Abs. 1 S. 1 AO - ein wichtiges Urteil für den Steuerberater

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    § 378 AO ist durch den Steuerberater nicht verwirklicht, wenn er die Steuererklärung seines Mandanten lediglich vorbereitet und diese vom Steuerpflichtigen unterzeichnet und eingereicht wird (OLG Zweibrücken 23.10.08, 1 Ss 140/08, Abruf-Nr. 083935).

     

    Sachverhalt

    B ist der StB des wegen Steuerhinterziehung verurteilten R. Unter Mithilfe einer Büroangestellten hatte er die laufende Buchführung und die USt-Voranmeldungen erstellt. Nach Erstellung der USt-Jahres­erklärung 2001 hatte R die Erklärung unterschrieben und beim FA eingereicht. Darin waren für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 Vorsteuer­beträge von 250.000 DM geltend gemacht worden, obwohl B keine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnungen vorlagen. R hatte dem B für die fraglichen Geschäfte - tatsächlich handelte es sich um Scheingeschäfte - lediglich „verbindliche Bestellungen“, die nur von R unterschrieben waren und keinen Firmenstempel des Verkäufers aufwiesen, zur Verfügung gestellt. Auf die fehlenden Eingangsrechnungen war R mehrmals durch B und dessen Mitarbeiterin angesprochen worden.  

     

    Das Ermittlungsverfahren gegen B wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Später hat das AG Kaiserslautern wegen leichtfertiger Steuerverkürzung gemäß § 378 Abs. 1 S. 1 AO und § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO eine Geldbuße von 10.000 EUR verhängt.  

     

    Entscheidungsgründe

    § 378 Abs. 1 S. 1 AO ist nicht gegeben. Dies ergibt sich nach Ansicht des OLG bereits aus dem tatsächlichen Handlungsablauf, sodass die Frage der „Leichtfertigkeit“ des Verhaltens des B offen bleiben kann. Zur bußgeld­rechtlichen Verantwortlichkeit der steuerlichen Berater folgt das OLG der vorherrschenden Rechtsprechung in der Strafgerichtsbarkeit (BayObLG NStZ 94, 136; OLG Braunschweig NStZ 98, 44). Danach ist der Tatbestand des § 378 AO durch den StB nicht verwirklicht, wenn er die Steuererklärung seines Mandanten lediglich vorbereitet und diese vom Steuerpflichtigen unterzeichnet und eingereicht wird, weil es an eigenen Angaben des StB gegenüber dem FA fehlt. Das gilt selbst im Falle eines Mitwirkungsvermerks des StB: Denn die Mitwirkung beinhaltet nur die Vorbereitung der Steuererklärung des Steuerpflichtigen und ist eine vom StB gegenüber seinem Mandanten geschuldete und erbrachte Leistung und nur gegenüber diesem gemachte Erklärung. Dem entspricht auch, dass der StB nicht als Sachwalter des FA, sondern Beistand des Steuerpflichtigen anzusehen ist.