01.05.2003 · Fachbeitrag · Benennungsverlangen
Die Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern nach § 160 AO
| Um Steuerausfälle beim Empfänger zu verhindern, sieht § 160 AO vor, dass derjenige, welcher die steuerliche Berücksichtigung der korrespondierenden Aufwendungen verlangt, den Namen des Empfängers benennen muss. Für die FinVerw schränkt die Vorschrift den Amtsermittlungsgrundsatz in den Fällen ein, in denen auf Grund der Fallgestaltung vermutet werden kann, dass der Empfänger die Zuwendung nicht versteuert und keine Anhaltspunkte für eine fehlende Steuerpflicht bestehen. |
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