01.11.2007 | Beraterhaftung
Die Offenbarung persönlicher Geheimnisse zur Verteidigung im Strafverfahren
Zu einem Strafverfahren gegen einen Steuerberater wegen
- Beihilfe zur Steuerhinterziehung eines Mandanten,
- mittäterschaftlicher Steuerhinterziehung mit dem Mandanten oder
- einer Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft, bei der der Mandant als Werkzeug gebraucht wird,
kommt es in der Regel lediglich, wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung oder anlässlich strafprozessualer Maßnahmen Unterlagen (z.B. Aktennotizen oder Schreiben an den Mandanten) aufgefunden werden, aus denen sich der Vorsatz des Beraters ergibt. In Ausnahmefällen kann sich ein Verfahren jedoch auch aufgrund einer Aussage des Mandanten ergeben. Das wirft für den Berater wichtige Fragen auf.
1. Das Problem
Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Unternehmer M ließ sich dieser in einer Vernehmung dahingehend ein, dass sein Steuerberater B noch Fragen bezüglich der Unterlagen aus den Jahren ’03 und ’04 gehabt habe. Da M einige in der Buchführung vorliegende Unterlagen nicht gekannt habe, sei er selbst nicht in der Lage gewesen, diese Fragen zu beantworten. Daraus zog der Berater B nach Aussage des M den zutreffenden Schluss, dass es sich um gefälschte Ausgabenbelege handelte. Daraufhin solle der B geäußert haben, dass es nun für eine Selbstanzeige zu spät sei, und auf Basis der vorliegenden gefälschten Unterlagen eine entsprechende Steuererklärung erstellt haben. M unterschrieb diese Erklärung aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und reichte die Erklärung ein.
Auf diese Aussage hin wurde ein Strafverfahren gegen B eingeleitet. Hier stellt sich die Frage nach der Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters.
2. Der Tatbestand des § 203 Abs. 1 StGB
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