1. Wer ist zur Abgabe einer Berichtigungserklärung verpflichtet? | Adressat der Berichtigungspflicht ist nach § 153 Abs. 1 S. 1 AO der Steuerpflichtige (vgl. § 33 AO). § 153 Abs. 1 S. 2 AO erstreckt die Verpflichtung auch auf den Gesamtrechtsnachfolger (§ 45 AO) des Steuerpflichtigen und die nach §§ 34, 35 AO für den Steuerpflichtigen oder den Gesamtrechtsnachfolger handelnden Personen. Im Falle der Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern trifft die Berichtigungspflicht den Entrichtungsschuldner. |
2. Worauf bezieht sich die Berichtigungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers? | Die Berichtigungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers bezieht sich auf die von seinem Rechtsvorgänger abgegebenen Erklärungen. Nicht erfasst ist der Fall, dass der Erbe nachträglich erkennt, dass er eine unrichtige Steuererklärung abgegeben hat. |
3. Wer ist Gesamtrechtsnachfolger? | Eine Gesamtrechtsnachfolge setzt den kraft Gesetzes erfolgenden Übergang eines gesamten Vermögens oder Sondervermögens voraus. An einer Gesamtrechtsnachfolge und somit an einer Berichtigungspflicht (§ 153 Abs. 1 S. 2 AO) fehlt es, wenn das Vermögen nicht übertragen (z.B. bei Ausschlagung einer Erbschaft) oder nicht als ganzes oder aber durch Rechtsgeschäft übertragen wird (z.B. Erbschaftskauf, § 2371 BGB), sowie beim Vermächtnis (§ 2174 BGB). |
4. Sind Steuerberater als gewillkürte Vertreter zur Berichtigung verpflichtet? | Anders als § 378 Abs. 1 AO und auch § 371 AO erfassen §§ 153, 34, 35 AO nicht gewillkürte Vertreter und deren Hilfspersonen. Damit treffen den Steuerberater (StB) und andere Erfüllungsgehilfen des Steuerpflichtigen (z.B. Buchhalter) keine Berichtigungspflicht. Der StB ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 57 Abs. 1 StBerG). Diese greift auch gegenüber den Angehörigen der Finanzverwaltung. Das gilt nicht, wenn der StB die Erklärung selbst unterschrieben hat (TK § 153 AO Rn. 4). |
5. Ist der StB bei einer fehlerhaften Erklärung zur Berichtigung verpflichtet? | Der StB hat auch nicht das Recht, gegen den Willen des Steuerpflichtigen oder am Steuerpflichtigen vorbei die Erklärung zu berichtigen, wenn ihn an dem Erklärungsfehler kein straf- oder bußgeldrechtlich relevantes Verschulden trifft. Trifft den StB jedoch ein Verschulden am Erklärungsmangel und hat dieser damit den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO erfüllt, hindert das Mandatsverhältnis den StB nicht, mit einer Selbstanzeige nach §§ 371, 378 Abs. 3 AO Straffreiheit zu erlangen. Diese Selbstanzeige wirkt jedoch nicht gleichzeitig auch zu Gunsten des Vertretenen. |
6.Voraussetzung der Berichtigungspflicht | Voraussetzung für die Korrekturpflicht ist die Abgabe einer in steuererheblicher Weise unrichtigen oder unvollständigen Erklärung. |
7.Welche Erklärungenwerden von der Berichtigungspflicht nicht erfasst? | Nicht erfasst werden Erklärungen, die Einfluss auf die Festsetzung oder Erhebung/Vollstreckung der Steuer haben, also auch nicht Anträge, die die Steuer herabsetzen, Angaben zur Festsetzung von Steuervorauszahlungen und Auskünfte des Steuerpflichtigen auf Anfrage der Finanzbehörde (§ 93 AO). Anträge auf Stundung (§ 222 AO) und Erlass (§ 227 AO) sind nicht zur Verkürzung von Steuern geeignet, so dass § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ohnehin nicht anwendbar ist. |
| Die Berichtigungspflicht besteht nur, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Erklärung ursächlich für eine Steuerverkürzung werden kann oder bereits geworden ist. Beruht die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Steuerfestsetzung auf einem Fehler der Finanzbehörde, den diese bei der Auswertung einer richtigen Steuererklärung ohne Zutun des Steuerpflichtigen macht, begründet dies keine Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO, auch wenn er sich zum Vorteil des Steuerpflichtigen auswirkt. |
9.Worin unterscheidet sich die Berichtigungserklärung von der Selbstanzeige? | Die Berichtigungserklärung nach § 153 AO ist identisch mit der Selbstanzeige-Erklärung im Sinne der §§ 371 Abs. 1 bzw. 378 Abs. 3 AO. Der Unterschied liegt ausschließlich im Verschulden hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der Steuererklärung. Eine Selbstanzeige i.S. der §§ 371 Abs. 1, 378 Abs. 3 AO ist nur dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich bzw. leichtfertig eine unrichtige oder unvollständige Steuererklärung abgegeben hat und diese später berichtigt, während der Anzeigepflichtige bei § 153 AO die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit bei Abgabe der Steuererklärung (u.U. auch fahrlässig) nicht kannte, sondern dies erst nachträglich erkennt. |
10.Wenn vorsätzlich eine falsche Erklärung abgegeben wird ... | Hat der Steuerpflichtige von Vornherein bewusst und gewollt, d.h. vorsätzlich, eine unrichtige oder unvollständige Steuererklärung abgegeben, ist er wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO strafbar. Zur Erlangung von Straffreiheit kann er aber eine Selbstanzeige nach § 371 AO erstatten. |
11.Muss der Steuerpflichtige selbst nach Fehlern suchen? | § 153 AO gibt dem Steuerpflichtigen nicht auf, nach Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten zu suchen. Von Nachprüfungs- bzw. Nachforschungspflichten ist der Steuerpflichtige frei. |
12.Welche steuerlichen Folgen hat die Berichtigungserklärung? | Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung aus § 153 Abs. 1 AO nach, muss er die auf Grund der Berichtigungserklärung nachträglich festgesetzten Steuern nachentrichten. |
13.Welchen Einfluss hat die Berichtigungserklärung auf die Festsetzungsfrist? | Die Berichtigungserklärung ist keine Anzeige i.S. des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO. Sie bewirkt keine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist. Die Berichtigungserklärung nach § 153 Abs. 1 AO hat keinen Einfluss auf die Dauer der Festsetzungsfrist. |
14.Darf das FA einen Verspätungszuschlag festsetzen? | Ein Verspätungszuschlag gem. § 152 AO wird nicht festgesetzt. Der Verspätungszuschlag knüpft an die Abgabe der ursprünglichen Steuererklärung und nicht an die Berichtigungserklärung an. |