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  • 01.02.2010 | Berichtigungspflicht

    Berichtigungspflicht nach § 153 AO bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung

    von RA Christian Höll, Kanzlei Höll, Münster und Assessor Matthias Hinghaus, Bielefeld

    In seinem Beschluss vom 17.3.09 (BGH 17.3.09, 1 StR 479/06, NJW 09, 1984 ff.) hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, wann eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO hinsichtlich falscher USt-Voranmeldungen greift. Obwohl es für die Entscheidung nicht darauf ankam, nahm der BGH den Fall zum Anlass, ausführlich zur Auslegung des § 153 AO Stellung zu beziehen. Hierin liegt die Brisanz des Beschlusses.  

     

    Dabei geht es hauptsächlich um die Frage, ob derjenige, der bei Abgabe seiner Steuererklärung mit dolus eventualis gehandelt hat, die Unrichtigkeit dieser Erklärung trotzdem im Nachhinein i.S. von § 153 AO „erkennen“ kann und somit bei Nichtberichtigung eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V. mit § 153 AO in Betracht kommt (bejahend Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 153 Rn. 12 f.; Klein/Brockmeyer, AO, § 153 Rn. 4; verneinend Tipke/Kruse, § 153 Rn. 11; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 Rn. 332 m.w.N.; Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, § 370 Rn. 182; Rolletschke/Kemper, § 370 Rn. 273). Dies war bislang in der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung noch nicht entschieden. Der BGH bejaht im vorliegenden Beschluss diese Frage. Die Auswirkungen und Folgerichtigkeit dieser Ansicht sollen im Folgenden überprüft werden.  

    1. Begriff der „Kenntnis“ in § 16 StGB und § 153 AO

    Fraglich ist, ob eine Anwendung des § 153 AO in dieser Konstellation überhaupt vom Wortlaut der Norm gedeckt ist. Der BGH setzt sich zwar mit der Frage auseinander, was das Wort „Erkennen“ in § 153 AO erfordert. Als Ansatzpunkt wird zutreffend festgestellt, dass „ein nachträgliches Erkennen … begrifflich nur möglich (ist), wenn der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit zunächst nicht gekannt hat“ (BGH, a.a.O., Rn. 18). Die beiden ersten vom BGH erwähnten Fallgruppen sind dabei eindeutig:  

     

    • Wenn der Steuerpflichtige vorher nicht wusste, dass seine Erklärungen unrichtig waren, so ist er nach § 153 AO zur Korrektur verpflichtet, sobald er nachträglich Kenntnis erlangt (BGH, a.a.O., Rn. 17).
    • Im umgekehrten Fall, in dem der Steuerpflichtige schon bei Abgabe der Erklärung bewusst unrichtige Angaben macht, greift § 153 AO hingegen nicht, da dann ein nachträgliches Erkennen schon begrifflich nicht möglich ist (BGH, a.a.O., Rn. 18).