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  • 24.07.2009 | Berichtigungspflicht

    Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 153 AO

    von StA Kai Sackreuther, Karlsruhe

    Höchstrichterliche Rechtsprechung zu steuerstrafrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit § 153 AO suchte man lange Zeit vergebens. Wenngleich die unterlassene Berichtigung, die die Vorschrift statuiert, in der Kommentarliteratur als ein wesentlicher Anwendungsfall des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO angesehen wird, datierte bis vor Kurzem die einzige veröffentlichte Entscheidung des BGH zu § 153 AO aus dem Jahr 1995 (BGH 20.12.95, 5 StR 412/95, NStZ 96, 563).  

     

    Dort entschied der BGH, dass Angehörige der steuerberatenden Berufe zur Berichtigung einer vom Mandanten abgegebenen Erklärung nicht verpflichtet sind, wenn sie im Rahmen eines Mandats lediglich mit der Beratung und Vertretung beauftragt sind. Ob etwas anders gilt, wenn der Steuerberater die Erklärung in eigener Verantwortung erstellt und selbst (§ 150 Abs. 3 AO) unterschrieben hat, wie es teilweise vertreten wird (Tipke/Kruse, AO, § 153 Rn. 4; OLG Koblenz 1 Ss 559/82, wistra 83, 270), ließ der BGH ausdrücklich offen.  

     

    Im Anschluss an diese Entscheidung dauerte es dann mehr als zehn Jahre, bevor § 153 AO erneut Gegenstand einer veröffentlichten Entscheidung des BGH war. Mit Urteil vom 11.9.07 nahm der damals noch für steuerstraf­rechtliche Revisionen zuständige 5. Strafsenat zu der Frage Stellung, inwieweit das Unterlassen der Berichtigungspflicht nach § 153 AO mit der vorausgehenden objektiv unrichtigen Erklärung eine prozessuale Tat i.S. von § 264 StPO bilden kann (BGH 11.9.07, 5 StR 213/07, PStR 07, 252, Abruf-Nr. 073094). An dieses Urteil schlossen sich dann in kurzer Zeit zwei weitere Entscheidungen des BGH an, in denen Fragen im steuerstrafrechtlichen Zusammenhang mit § 153 AO zu beantworten waren. Dieser Umstand gibt Anlass, die aktuellen Entscheidungen näher zu betrachten.  

    1. Verstoß gegen § 153 AO als Teil einer prozessualen Tat

    Im Folgenden wird zunächst auf den Sachverhalt und die Begründung des BGH-Urteils vom 11.9.07 eingegangen (BGH 11.9.07, 5 StR 213/07, PStR 07, 252, Abruf-Nr. 073094).