01.02.2002 · Fachbeitrag · Beschlagnahme
Das Zeugnisverweigerungsrecht nicht durch Beschlagnahme umgehen
| Bei Jahresabschlüssen und den entsprechenden Steuererklärungen handelt es sich um Aufzeichnungen gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Bei den ihnen zu Grunde liegenden Buchungsunterlagen handelt es sich um andere Gegenstände gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Der Verdacht auf eine Beteiligung des Steuerberaters an den Steuerstraftaten des Beschuldigten muss auf bestimmten Tatsachen beruhen und bereits bei Anordnung der Beschlagnahme bestehen (LG Konstanz, Beschluss 21.11.01, 1 Qs 108/01, n.v.). (Abruf-Nr. 020065) |
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