01.06.2005 | Beschlagnahme
Der Ort der Rückgabe einer beschlagnahmten Sache
Die Rückgabe einer in einem Strafverfahren beschlagnahmten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem diese aufzubewahren war. Die zuständigen Justizbehörden sind nicht verpflichtet, die Sache dem Berechtigten an dessen Wohnsitz zu bringen (BGH 3.2.05, III ZR 271/04, Abruf-Nr. 050578). |
Sachverhalt
In der Kanzlei des Klägers (RA) wurden im Zuge eines gegen ihn geführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Unterlagen aus Mandantenakten beschlagnahmt. Das Strafverfahren selbst wurde später gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt (§ 153a Abs. 2 StPO).
Eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) wurde dem Kläger versagt. Die in mehreren Kartons aufbewahrten Unterlagen wurden daraufhin von der StA zur Abholung bereitgestellt. Der Kläger, der zwischenzeitlich seinen Wohn- und Kanzleisitz verlegt hat, begehrt, die Unterlagen an seinen neuen Wohnsitz zu übersenden.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Nach Ansicht des BGH besteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, auf das § 697 BGB entsprechend anzuwenden ist. Danach hat die Rückgabe der hinterlegten – hier der durch Beschlagnahme in öffentlich-rechtliche Verwahrung genommenen – Sache an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war. Der Verwahrer, die beklagte Justizbehörde, sei nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger – hier dem Kläger – an dessen Wohnort zu bringen.
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