01.06.2007 | Beschlagnahme
Löschung beschlagnahmter Datensätze
Wurden bei einem Betroffenen Datenbestände gespiegelt, so hat er nach Herausgabe der Beweismittel einen Anspruch auf Datenlöschung (§ 489 Abs. 2 StPO). Kommt die StA einem derartigen Antrag nicht nach, so ist hiergegen der Rechtsweg zum OLG eröffnet (§§ 23 ff. EGGVG) (BVerfG 2.4.06, 2 BvR 237/06, Abruf-Nr. 071692). |
Sachverhalt
In einem Ermittlungsverfahren gegen einen Dritten wurde eine Anwalts- und Steuerberater-Sozietät durchsucht, wobei u.a. auch Datenträger beschlagnahmt wurden. Die Betroffenen erhoben Verfassungsbeschwerde und beantragten
- die Löschung der von den Behörden gespiegelten Datensätze,
- den Ausspruch eines Beweisverwendungsverbotes.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführer (BF) hatten die StA zur Herausgabe der 12 DVD-Datenträger aufgefordert, die StA hatte abgelehnt. Da weder der Inhalt des Schreibens der BF noch die Ablehnungsgründe im Einzelnen dargelegt wurden, sind die Begründungsanforderungen einer Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG) nicht erfüllt.
Der Beschuldigte wie auch der Betroffene haben einen Anspruch auf Datenlöschung (§ 489 Abs. 2 StPO), wenn die Datenspeicherung unzulässig war oder die Kenntnis der Daten nicht erforderlich ist. Der Zugriff auf Daten sowie die Informationsspeicherung und -verarbeitung durch die Ermittlungsbehörden ist durch § 483 StPO streng an den verfahrensbezogenen Erhebungszweck gebunden. Es hat eine Prüfung stattzufinden, ob die gespeicherten Daten noch für das konkrete Verfahren erforderlich sind oder ob nach den §§ 483 ff. StPO ein weiterer Grund für das Fortdauern der Speicherung gegeben ist. Dies gilt auch für alle von den Ermittlungsbehörden aufgrund der Auswertung von Beweismitteln erstellten Dateien.
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