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  • 01.04.2006 | Beschlagnahme

    PC und Handy: Durchsuchung bei einer Richterin

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt. Beim Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist auf deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um Daten handelt, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen und denen im Herrschaftsbereich des Betroffenen ein ergänzender Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuteil wird (BVerfG 2.3.06, 2 BvR 2099/04, Abruf-Nr. 060778).

     

    Sachverhalt

    Gegen eine Richterin am AG wurde wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen ermittelt. Im Rahmen der Ermittlungen wurde ihre Wohnung durchsucht. Die Beamten wollten Kommunikationsverbindungsdaten auf dem PC und dem Mobiltelefon der Richterin sicherstellen, die als Nachweis für die Verbindung der Richterin mit einem Reporter hätte herangezogen werden können. Im Rahmen der Durchsuchung wurde auf die im Computer gespeicherten Daten sowie auf die Einzelverbindungsnachweise ihres Mobilfunktelefons zugegriffen. 

     

    Entscheidungsgründe

    Das BVerfG hat den Beschluss des LG aufgehoben. Zwar sei das Fernmeldegeheimnis nicht verletzt, da nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherte Verbindungsdaten nicht vom Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG umfasst würden. Die Daten seien jedoch durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls durch das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung geschützt. Danach darf auf die beim Kommunikationsteilnehmer gespeicherten Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen und insbesondere nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugegriffen werden. Im Streitfall standen der Tatverdacht und die erheblichen Zweifel an der Geeignetheit der Durchsuchung außer Verhältnis zu dem Eingriff in die Grundrechte der Richterin. 

     

    Praxishinweis

    Das BVerfG präzisiert zunehmend die rechtlichen Anforderungen an Durchsuchungsbeschlüsse (PStR 05, 174). Die vorliegende Entscheidung ist vor allem deshalb zu begrüßen, weil sie die Anforderungen und den besonderen Schutzbereich, der dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Zusammenhang mit Telekommunikation zukommt, erweitert. Für die Praxis ist Folgendes festzuhalten: