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  • 01.12.2003 · Fachbeitrag · Beschlagnahme/Durchsuchung

    Durchsicht von Papieren

    | Papiere i.S. des § 110 StPO sind alle Gegenstände, die wegen ihres Gedankeninhalts Bedeutung haben. In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht des Materials notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO zu gestalten und wann sie zu beenden ist, unterliegt der Entscheidung der StA, die hierbei einen eigenverantwortlichen Ermessensspielraum hat (BGH, Beschluss 5.8.03, 2 BJs 11/03 [5 StB 7/03], rkr.). (Abruf-Nr. 032533) |