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  • 01.08.2001 · Fachbeitrag · Bestechlichkeit

    Angestelltenbestechlichkeit

    | Lässt sich der Geschäftsführer einer GmbH, deren einziger Gesellschafter eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bestechen, scheidet eine Verurteilung wegen § 332 StGB (Bestechlichkeit im Amt) aus, da er kein Amtsträger ist. Die Strafverfolgung nach § 12 UWG a.F. (= § 299 Abs 1 StGB n.F.) wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ist nur nach Strafantrag möglich. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung kann die StA von Amts wegen noch bejahen, wenn nach Ablauf der Strafantragsfrist das absolute in ein relatives Antragsdelikt umgewandelt wird (BGH 15.3.01, 5 StR 454/00, rkr., NJW 01, 2102). (Abruf-Nr. 010850) |