01.02.2004 · Fachbeitrag · Besteuerungsverfahren
Strafprozessuales Verwertungsverbot wirkt auch im Besteuerungsverfahren
| § 136a StPO ist in seinen verfassungsrechtlich verankerten Grundsätzen von so hohem Rang, dass mit Mitteln des § 136a StPO herbeigeführte Aussagen nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Besteuerungsverfahren nicht verwertet werden dürfen (FG Mecklenburg-Vorpommern 21.8.02, 3 K 284/00, Abruf-Nr. 040111). |
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