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  • 23.12.2009 | Besteuerungsverfahren

    Tatsächliche Feststellungen im Strafurteil können im FG-Prozess verwertet werden

    Das FG kann sich die Feststellungen des Strafrichters zu eigen machen, wenn sie nach seiner Überzeugung zutreffend sind, es sei denn, dass die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substanziierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen, die das FG nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen kann (so bereits BFH 24.4.06, VII B 78/05, BFH/NV 06, 1668, 1671 m.w.N.; neu BFH 30.7.09, VIII B 214/07, Abruf-Nr. 094034).

     

    Sachverhalt

    A klagt gegen ESt-Bescheide für die Jahre 1994 bis 2002, denen das FA Einnahmen aus Beratungstätigkeit bei der T-GmbH in beachtlicher - mangels Abgabe von Steuererklärungen geschätzter - Höhe zu Grunde legte. Einsprüche und Klage blieben erfolglos. Zuvor war A bereits durch das AG wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden. Da das Strafurteil rechtskräftig geworden war, wurde es nach § 267 Abs. 4 StPO verkürzt abgesetzt. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt A Verfahrensmängel des angefochtenen Urteils.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage hat vorerst Erfolg, weil die Begründung des finanzgerichtlichen Urteils sich in einem Punkt auf „strafgerichtliche Feststellungen“ stützt, die sich weder aus dem Strafurteil des AG noch aus dem zugrunde liegenden Strafbefehl ergeben. Diese fehlerhafte Bezugnahme ist ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.  

     

    Das AG hat in den Entscheidungsgründen lediglich ausgeführt, dass infolge der Nichtabgabe von Steuererklärungen keine ESt für die Streitjahre festgesetzt worden sei und der Kläger Steuern hinterzogen habe in der jeweiligen Höhe, die sich aus den Feststellungen der Steufa ergebe. Eine detaillierte steuerrechtliche Auseinandersetzung hat durch das AG nicht stattgefunden; auch finden sich im strafgerichtlichen Urteil keine diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen, ebenso wenig im Strafbefehl, der lediglich auf den Steufa-Bericht als urkundliches Beweismittel Bezug nimmt.