25.08.2010 | Betriebsprüfung
§ 146 AO: Verzögerungsgeld als Druckmittel mit repressivem und präventivem Charakter
Nach § 146 Abs. 2b AO darf das FA ein Verzögerungsgeld zwischen 2.500 EUR und 250.000 EUR festsetzen, wenn ein Unternehmer im Rahmen einer Außenprüfung seiner Pflicht zur Einräumung des Datenzugriffs, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt (FG Schleswig-Holstein 3.2.10, 3 V 243/09, Abruf-Nr. 101678). |
Praxishinweis
Das BMF hat einen Fragen- und Antwortkatalog zum Verzögerungsgeld veröffentlicht, der als Orientierungshilfe gedacht ist (BMF 22.4.10, Abruf-Nr. 102179). Eine Rechtsbindung geht hiervon allerdings nicht aus; die Entscheidung bleibt dem FA vorbehalten. Das BMF stellt klar, dass es sich beim Verzögerungsgeld um ein Druckmittel eigener Art handelt, bei dem die für Zwangsmittel geltenden Vorschriften der §§ 328 ff. AO keine Anwendung finden. Anders als beim Zwangsgeld kommt es auch nicht zu einer Aufhebung, wenn der Steuerpflichtige nach der Festsetzung seiner Verpflichtung doch noch nachkommt.
Das Verzögerungsgeld muss zwar nicht zwingend angedroht werden. Allerdings ist der Steuerpflichtige vor der Festsetzung auf die Möglichkeit einer Festsetzung nach § 91 AO hinzuweisen. Grundsätzlich kann auch nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens noch ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden. Sofern sich der Steuerpflichtige aufgrund der verlangten Mitwirkung allerdings selbst belasten würde, muss von der Festsetzung abgesehen werden (§ 393 Abs. 1 S. 2 AO).(FG)