01.08.2005 | Betriebsprüfung
Beginn einer Außenprüfung an Amtsstelle
Auch die tatsächliche Aufnahme des Aktenstudiums an Amtsstelle ist als Prüfungsbeginn anzusehen und hemmt die Festsetzungsverjährung. Die objektive Feststellungslast für den Prüfungsbeginn trägt das FA. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (FG Sachsen-Anhalt 27.5.04, 1 K 1187/03, Abruf-Nr. 051894). |
Sachverhalt
Das FA erließ am 21.12.01 gegen die Klägerin eine Prüfungsanordnung, die sich u.a. gegen die Gewinnfeststellung 1996 richtete. Prüfungsbeginn sollte laut Anordnung der 28.12.01 sein. Die Prüfung fand an Amtsstelle statt. Der Prüfer hat in seiner Betriebsprüfungsakte vermerkt, dass er am 28.12.01 um 08.00 Uhr an Amtsstelle mit der Prüfung begonnen habe. Nach erfolglosem Einspruch machte die Klägerin in der nun erhobenen Klage geltend, der Prüfer habe nur Scheinhandlungen vorgenommen und der angebliche Prüfungsbeginn an Amtsstelle sei nicht geeignet, die Festsetzungsverjährung zu hemmen.
Entscheidungsgründe
Der Eintritt der Ablaufhemmung setzt den Beginn der Außenprüfung voraus. Es ist erforderlich, dass nach Ergehen der Prüfungsanordnung auch tatsächlich für die in dieser Anordnung genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume Prüfungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass der Prüfer beim Steuerpflichtigen erscheint. Auch ein Aktenstudium an Amtsstelle kann als Prüfungsbeginn angesehen werden. Es genügt in diesem Fall allerdings nicht, wenn das FA pauschal behauptet, der Prüfer habe sich mit den Akten befasst. Die Rechtsprechung verlangt, dass nachweislich die konkreten Verhältnisse des zu prüfenden Betriebs Gegenstand des Aktenstudiums gewesen sind.
Im vorliegenden Fall war das FA nicht in der Lage, durch geeignete Unterlagen (Aktenvermerke, Beschäftigungstagebuch etc.) zu dokumentieren, dass der Prüfer die geforderten Handlungen vorgenommen hat. In der Zeugenvernehmung hat er sogar eingeräumt, er könne nicht sagen, ob er eine beabsichtigte Klärung bestimmter Buchungen tatsächlich am 28.12.01 durchgeführt hatte. Die bestehenden Unsicherheiten gingen zu Lasten des FA, da das Gericht der Auffassung war, die Finanzbehörde trage die objektive Feststellungslast für den Beginn der Prüfung.
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