Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 26.10.2009 | Betriebsprüfung

    Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung

    von RRin Daniela Schelling, Stuttgart

    Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO stehen der Finanzbehörde nur in Bezug auf Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat (BFH 24.6.09, VIII R 80/06, DStR 09, 2006, Abruf-Nr. 093170).

     

    Sachverhalt

    Eine Sozietät von Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten und Steuerberatern ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG und berechnet die USt nach vereinnahmten Entgelten. Bei einer Außenprüfung forderte das FA (Beklagte) am 2.6.05 die Sozietät (Klägerin) auf, ihre digitalen Buchführungsunterlagen gemäß § 147 Abs. 6 AO auf CD-ROM zur Verfügung zu stellen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Aufforderung des FA vom 2.6.05 ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt (§ 118 S. 1 AO). Die Reichweite der Befugnisse beim Datenzugriff ist in § 147 Abs. 6 AO geregelt. Die Finanzverwaltung kann im Rahmen einer Außenprüfung in die gespeicherten Daten Einsicht nehmen, wenn Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind. Diese Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO stehen dem FA nur in Bezug auf solche Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat (BFH 26.9.07, I B 53, 54/07, PStR 08, 26; BMF 16.7.01, IV D 2-S 0316-136/01, BStBl I 01, 415).  

     

    Es kann offen bleiben, ob sich die nach § 200 Abs. 1 S. 2 AO ergebende Vorlegungspflicht auch auf vorhandene Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere oder andere Urkunden bezieht, die keiner gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen. Diese Pflicht, die Finanzbehörden bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 AO zu unterstützen, ist jedenfalls nach Ansicht des Senats unabhängig und getrennt zu betrachten. Zudem bestimmt § 200 Abs. 1 S. 2 AO nicht den Umfang des zulässigen Datenzugriffs, sondern verweist insofern auf § 147 Abs. 6 AO.