01.05.2005 | Betriebsprüfung
Elektronische Betriebsprüfung
zum Beitrag von RA Rudolf Stahl, Köln, KÖSDI 05, 14532
Seit dem 1.1.02 gestattet § 147 Abs. 6 AO die elektronische Betriebsprüfung. Die Finanzverwaltung verfügt aber erst jetzt flächendeckend über die erforderliche Hardware. Die Unternehmen müssen sich deshalb in Zukunft vermehrt auf elektronische Betriebsprüfungen einstellen. |
Stellungnahme der Literatur
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit den Anforderungen des § 147 Abs. 6 AO auseinander. Im Einzelnen führt er aus:
- Rechtsgrundlage ist § 147 Abs. 6 AO, der allerdings nicht einen Online-Zugriff der Finanzbehörde erlaubt, sondern nur einen Zugriff im Rahmen von Außenprüfungen (§§ 193 ff. AO). Der Betriebsprüfer hat nur eine Lesebefugnis. Er darf die Daten filtern und sortieren, aber keine Datenbestände verändern.
- Einblick genommen werden darf nur in die steuerrechtlich relevanten Unterlagen (§ 147 Abs. 1 AO). Dokumente, die zur Weiterverarbeitung in einem Buchführungssystem nicht geeignet sind, oder Unterlagen über unternehmensinterne Entwicklungen gehören nicht dazu.
- Der Prüfer kann vom Steuerpflichtigen Mitwirkung bei der Prüfung in der Form verlangen, dass der Steuerpflichtige nach Anweisung des Prüfers den PC bedient und dabei die steuerlich relevanten Daten nach der Vorgabe des Prüfers maschinell ausgewertet werden.
- Der Prüfer darf selbst keine Daten aus dem PC kopieren, kann aber nach § 147 Abs. 6 AO verlangen, dass der Steuerpflichtige ihm die steuerrelevanten Unterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellt. Daneben besteht dann aber nicht auch noch das Recht des unmittelbaren eigenen Datenzugriffs.
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