27.08.2009 | Betriebsprüfung
Ungeklärte Geldmittel bei Ehegatten
von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin
Die Bargeldverkehrsrechnung ist eine geeignete Verprobungsmethode, um die sachliche Richtigkeit einer formell ordnungsmäßigen Buchführung zu prüfen. Tätigt der Steuerpflichtige höhere Barausgaben, als ihm aus den bekannten und vorhandenen Mitteln möglich ist, muss er den Unterdeckungsbetrag aus anderen Quellen bezogen haben (BFH 28.1.09, X R 20/05, Abruf-Nr. 092723). |
Sachverhalt
Die Kläger sind Ehegatten, die gemeinsam zur ESt veranlagt werden. Die Klägerin erzielte als selbstständige Handelsvertreterin Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnungen nach § 4 Abs. 3 EStG. Der Kläger war als Ingenieur Arbeitnehmer derselben Firma. Die Klägerin unterhielt bei der A-Bank ein betriebliches Konto und der Kläger ein privates Bankkonto. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass in den Streitjahren bei sechs Geldeingängen Provisionserlöse der Klägerin zunächst auf das Konto des Klägers geflossen, von dort auf das Konto der Klägerin weitergeleitet und als Betriebseinnahmen verbucht wurden. Bestimmte Unterprovisionen, die die Klägerin schuldete, wurden vom Konto des Ehemanns in bar beglichen.
Die Prüferin war der Auffassung, dass trotz einer formell ordnungsgemäßen Buchführung bestimmte Geldzuflüsse und -anlagen nicht aus privaten Quellen der Kläger stammen konnten. Sie fertigte eine Bargeldverkehrsrechnung, in der sie alle Barabhebungen von den Konten der Kläger erfasste und diesen die bekannten Barausgaben, sowie ihrer Ansicht nach ungeklärte Mittelzuflüsse und Anlagebeträge auf den Festgeldkonten gegenüberstellte. Die Unterdeckungsbeträge behandelte sie als nicht erklärte Betriebseinnahmen der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG habe zu Unrecht auf Grundlage der Bargeldverkehrsrechnung geschätzt. Bei der Prüfung der Frage, ob die Buchführung der Klägerin nicht nach § 158 AO der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann, sind dem FG Beurteilungsfehler unterlaufen, die zur Unterlassung von tatsächlichen Feststellungen geführt haben, weshalb revisionsrechtlich die Rechtmäßigkeit der Zuschätzungen weder dem Grunde noch der Höhe nach überprüft werden kann.
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