01.12.2005 | Betriebsprüfung
Verdeckte Testkäufe in der Gastronomie
Verdeckte Testkäufe bei einem Gastwirt sind eine grundsätzlich zulässige Maßnahme zur Beweissicherung im Besteuerungsverfahren (FG Niedersachsen 2.9.04, 10 V 52/04, Abruf-Nr. 052918). |
Sachverhalt
Das vom Steuerpflichtigen verwendete PC-Kassenprogramm entsprach nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchungssysteme (BStBl I 95, 73). Denn der Steuerpflichtige konnte bereits
- gebuchte Umsätze wieder stornieren, ohne dass dies im Protokoll sichtbar wurde und
- gespeicherte Daten über eine Managerfunktion wieder löschen.
Der Prüfer kalkulierte deshalb – anstatt der vom Steuerpflichtigen erklärten 220 Prozent – mit einem Aufschlagsatz von 280 Prozent. Da der Steuerpflichtige mit diesem Ansatz nicht einverstanden war, ließ der Prüfer von einer Kollegin mehrere im Lokal angebotene Gerichte kaufen und stellte durch Auswiegen die verschiedenen Gewichtsanteile für Fleisch, Reis usw. fest. Dadurch ergab sich ein Rohgewinnaufschlagssatz von 312 Prozent, den er der Besteuerung auch zu Grunde gelegt hat.
Entscheidungsgründe
Das Gericht stellte fest, dass das FA zur Hinzuschätzung von Einnahmen nach § 162 AO befugt war, da die vorgelegten Aufzeichnungen nach § 158 AO der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden konnten. Dass es nach den Feststellungen des Prüfers im gesamten Prüfungszeitraum keine Stornobuchung gab, widerspricht jeder Lebenserfahrung und lässt den Schluss zu, dass Stornos nachträglich gelöscht wurden. Im Nachhinein lässt sich nicht mehr feststellen, ob lediglich Stornobuchungen gelöscht oder auch Einnahmebuchungen entfernt wurden. Der Steuerpflichtige hat jedenfalls gegen die Ordnungsprinzipien des § 146 Abs. 4 AO verstoßen, wonach Buchungen oder Aufzeichnungen nicht in der Weise verändert werden dürfen, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Dadurch ist die Vollständigkeit der Buchführung im Ganzen nicht gewährleistet.
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