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    01.04.2006 | Bilanzen

    Eigenkapitalersetzende Darlehen, Rangrücktritt und Überschuldungsbilanz

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin*
    In der Krise stehen gelassene Darlehen sind in voller Höhe eigenkapitalersetzend, wenn die Gesellschaft ohne die Weitergewährung ihren Geschäftsbetrieb einstellen und liquidieren müsste (BFH 10.11.05, IV R 13/04, Abruf-Nr. 060096).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger schloss mit der S-GmbH einen Darlehensvertrag. Er konnte über sein Darlehen jederzeit ganz oder teilweise verfügen. Er verzichtete auf die Stellung von Sicherheiten. Eine ordentliche Kündigung des Darlehens sollte nur möglich sein, wenn die Gesellschafterversammlung der S-GmbH dem zustimmte. In der Bilanz zum 31.12.99 wies die S-GmbH einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Jahresfehlbetrag von etwa 1,3 Mio. DM aus. In der Bilanz des Klägers zum 31.12.99 wurde die Darlehensforderung wegen ihrer Unverzinslichkeit mit einem niedrigeren Teilwert ausgewiesen. Das FA lehnte die Teilwertabschreibung ab. Die Klage war erfolgreich. Nach Ansicht des BFH könne sie allerdings nicht auf die Unverzinslichkeit der Forderung gestützt werden. 

     

    Praxishinweis

    Jenseits der Teilwertabschreibung gewinnt die Entscheidung ihre strafrechtliche Bedeutung aus den Ausführungen des BFH zum eigenkapitalersetzenden Charakter von Darlehen. Diese Thematik ist insbesondere für das Insolvenzstrafrecht und hier für den in einer wirtschaftlichen Krise zu erstellenden Überschuldungsstatus von besonderer Bedeutung (Wegner in Achenbach/Ransiek, Wirtschaftsstrafrecht, 2004, Rn. VII 1/19 ff.). In Anlehnung an den BGH und anknüpfend an § 32a GmbHG weist der BFH darauf hin, dass Darlehen eines Gesellschafters eigenkapitalersetzend sind, wenn  

    • sie zu einem Zeitpunkt hingegeben werden, in dem sich die Gesellschaft bereits in der Krise befindet, oder
    • ein Darlehen für den Fall der Krise bestimmt ist.

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