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  • 27.04.2010 | Branntweinsteuer

    Steuerhehlerei bei Branntweingeschäften

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    Unzutreffende Ausführungen zum Vortäter der Steuerhehlerei der Angeklagten stellen die notwendige Konkretisierung einer Anklage nicht in Frage. Mit einer diesbezüglichen Abweichung muss ein Angeklagter rechnen. Sie kann ihn grundsätzlich nicht überraschen, wenn er die Verhandlung verfolgt, deren Beweisergebnis die Feststellung dieser Konkretisierung rechtfertigt (BGH 9.12.09, 1 StR 167/09, Abruf-Nr. 101199, BFH/NV 10, 814).

     

    Sachverhalt

    A war Gesellschafterin der B-GmbH, deren Geschäftsgrundlage der An- und Verkauf von Branntwein und sonstigen alkoholischen Getränken war. Geschäftsführer war der Ehemann der A. A war für die Buchführung zuständig.  

     

    In den Jahren 1999 bis 2002 kaufte die B-GmbH von dem anderweitig wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilten L in insgesamt 331 Einzelgeschäften 146.247 Liter reinen Alkohol, der in den entsprechenden Ankaufsbelegen wahrheitswidrig als Tresterbranntwein deklariert wurde. Tatsächlich handelte es sich um Branntwein, der von dem anderweitig wegen Steuerhinterziehung verurteilten W aus Zucker und Hefe in einer „Geheimbrennerei“ gewonnen worden war, ohne dass W die erforderlichen Steueranmeldungen abgegeben hatte. Dadurch war Branntweinsteuer i.H. von knapp 2 Mio. EUR hinterzogen worden.  

     

    Während der Ehemann den Branntwein aus den Transportbehältnissen des Lieferanten abpumpte, die angelieferten Mengen und deren Alkoholgehalt bestimmte und diese Werte auf einem Notizzettel vermerkte, erstellte A anhand dieser Notizen den Ankaufsbeleg, berechnete den Kaufpreis und zahlte diesen an L aus. Hierbei nahm sie billigend in Kauf, dass es sich bei der Lieferungen des L um illegal hergestellten und unversteuerten Branntwein handelte. Gleichwohl wirkte sie bei den Ankäufen mit, um der B-GmbH und somit sich selbst durch den gewinnbringenden Weiterverkauf des Branntweins eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen.