27.04.2010 | Bundesfinanzministerium
Die elektronische Übermittlung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen
von OAR Dipl.-Finw. Michael Braun, Waiblingen
Bereits seit mehreren Jahren sind Unternehmer und Arbeitgeber verpflichtet, ihre USt-Voranmeldungen bzw. LSt-Anmeldungen auf elektronischem Wege an das FA zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 S. 1 UStG; § 41a Abs. 1 S. 2 EStG). Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz (BStBl I 09, 124) hat der Gesetzgeber in § 5b EStG die Verpflichtung geschaffen, auch den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch dem FA zuzuleiten. Diese Verpflichtung gilt für alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs.1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln und erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.10 enden.
Eine Verpflichtung, auch die Steuererklärungen auf elektronischem Wege abzugeben, wurde in § 25 Abs. 4 EStG, § 31 Abs. 1a KStG, § 14a GewStG und § 181 Abs. 2a AO aufgenommen. Durch die elektronische Übermittlung der Daten wird den Unternehmen sowie den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gegeben, ihre steuerlichen Pflichten elektronisch und damit schnell, Kosten sparend und sicher zu erfüllen. Das BMF hat nun mit Schreiben vom 19.1.10 (IV C 6 - S 2133 - b/0, Abruf-Nr. 100384) die elektronische Übermittlung näher beschrieben.
Welche Inhalte zu übermitteln sind
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Überleitungsrechnung, wenn die Bilanz Ansätze und Beträge enthält, die nicht den steuerlichen Vorschriften entsprechen
- Der genaue Umfang der zu übermittelnden Sachverhalte wird vom BMF noch in einem gesonderten Schreiben festgelegt (§ 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG).
Welcher Verwendung die Daten zugeführt werden können
Die Finanzverwaltung nutzt für die Bestimmung der Inhalte XBRL (eXtensible Business Reporting Language), eine frei verfügbare elektronische Sprache für den Austausch von Informationen von und über Unternehmen, insbesondere von Jahresabschlüssen. Daten werden in standardisierter Form aufbereitet wodurch der Nutzer diese mehrfach verwenden kann:
- Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger
- Information an Geschäftspartner
- Banken
- Internes Berichtswesen
- Aufsichtsbehörden
- und nun auch für das Finanzamt
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