02.10.2008 | Bundeszentralregister
Praxishinweis: Was erscheint wann und
wie lange im Führungszeugnis?
von RA Andrej Klein, FA Strafrecht und Steuerrecht, Dresden
Nach § 53 BZRG darf sich ein Verurteilter als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, „wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder zu tilgen ist“. Was aber erscheint wann und wie lange im Führungszeugnis?
Grundsätzlich werden alle Verurteilungen aufgenommen, sofern sie im BZR vermerkt sind, wovon allerdings § 32 Abs. 2 BZRG wichtige Ausnahmen macht. Nicht aufgenommen werden z.B.:
- Verwarnungen mit Strafvorbehalt,
- Jugendstrafen zur Bewährung,
- Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten – sofern nicht bereits eine andere Verurteilung im BZR steht (zu dieser wesentlichen Ausnahme, PStR 08, 157).
Wichtig ist aber auch, dass die Aufnahme in das Führungszeugnis nur innerhalb bestimmter Fristen erfolgt (§ 33 Abs. 1 BZRG, § 34 BZRG); bei Geldstrafen und Bewährungsstrafen bis 1 Jahr Freiheitsstrafe z.B. nur innerhalb von drei Jahren, ansonsten im Regelfall fünf Jahre.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PStR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig