01.08.2007 | BVerfG
Weg frei für automatischen Kontenabruf
Die Vorschriften zum Kontenabruf verstoßen teilweise gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die für das Steuerstrafrecht relevanten |
1.§ 24c Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KWG (Kontenabfrage durch Strafverfolgungsbehörden) und |
2.§ 93 Abs. 7 AO (Kontenabfrage durch Finanzbehörden) sind allerdings verfassungsgemäß. |
Sachverhalt
Beschwerdeführer waren ein inländisches Kreditinstitut, ein RA und Notar, ein Bezieher von Wohngeld sowie ein Empfänger von Sozialhilfe. Sie rügen § 24c Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KWG sowie § 93 Abs. 7und 8 AO. Diese Normen ermächtigen die für die Leistung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden und Gerichte, die Finanz- und die Sozialbehörden zur automatisierten Abfrage von bestimmten Daten, die von den Kreditinstituten vorgehalten werden müssen. Dabei handelt es sich um die Kontostammdaten der Bankkunden und Verfügungsberechtigten (z.B. Name, Geburtsdatum, Kontonummern und Depots). Kontenstände und -bewegungen können nicht abgefragt werden.
Entscheidungsgründe
Erfolgreich waren allein die Beschwerden der beiden Sozialleistungsempfänger, soweit sie sich gegen § 93 Abs. 8 AO richten. Denn § 93 Abs. 8 AO, der die Erhebung von Kontostammdaten in sozialrechtlichen Angelegenheiten regelt, lege den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt fest. Demgegenüber sollen § 24c Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KWG und § 93 Abs. 7 AO verfassungsgemäß sein. Die zur Informationserhebung berechtigte Behörde sowie die tatbestandlichen Voraussetzungen des Kontenabrufs werden hinreichend präzise benannt. Zudem werde deutlich, welche Informationen erhoben werden dürfen.
Das BVerfG hebt hervor, dass beide Normen Gemeinwohlbelangen von erheblicher Bedeutung dienen: § 24c Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KWG hat die wirksame Strafverfolgung und Rechtshilfe in Strafsachen zum Ziel. § 93 Abs. 7 AO verfolgt die steuerliche Belastungsgleichheit. Zu diesen Gemeinwohlbelangen stünden die ermöglichten Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht außer Verhältnis. Die durch den Kontenabruf erlangten Informationen – die bloßen Kontostammdaten – hätten bei isolierter Betrachtung keine besondere Persönlichkeitsrelevanz.
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