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  • 01.07.2001 · Fachbeitrag · Checkliste

    Durchsicht und Beschlagnahme von Handakten

    | Das Beratungsgeheimnis, das auch in der Handakte des Beraters verkörpert ist, ist als Grundlage und Voraussetzung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Berater und Mandant genauso geschützt wie das vertrauliche gesprochene Wort im Mandatsverhältnis. Dazu gehört, dass - abgesehen von dem Fall, dass der Berater selbst der Mittäterschaft oder Beihilfe beschuldigt wird (Spatscheck/Mantas, PStR 00, 134 ff.) - weder die StA noch die Steufa Handakten durchsehen dürfen. |