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  • 22.09.2010 | Checkliste

    Geldwäschegesetz: Worauf der Steuerberater achten muss

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin*

    Gemäß § 261 Abs. 1 StGB wird wegen Geldwäsche bestraft, wer einen Gegenstand, der aus einer in § 261 Abs. 1 S. 2 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet. Auch Steuerberater können im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit insoweit in das Blickfeld von Ermittlungsbehörden geraten. Besondere Aufmerksamkeit ist zudem erforderlich, weil im Geldwäschegesetz (GwG) selbst Verhaltenspflichten normiert sind, die sich auch an den Steuerberater richten. Auf folgende Punkte ist insoweit hinzuweisen:  

     

    1. Strafrechtliches Regelungsgeflecht

    Frage

    Antwort  

    1. Was sind rechtswidrige Taten i.S. des § 261 Abs. 1 S. 1 StGB?

    Rechtswidrige Taten, i.S. des § 261 Abs. 1 S. 1 StGB, an die eine Geldwäsche anknüpfen kann, sind  

    • Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB), d.h. Delikte, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind,
    • gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen aus dem Kernbereich des Strafgesetzbuchs (u.a. Diebstahl, Unterschlagung, Hehlerei, Betrug, Subventionsbetrug, Untreue), aber auch nach § 370 AO (Steuerhinterziehung),
    2. Gibt es steuerstrafrechtliche Besonderheiten in § 261 StGB?

    § 261 Abs. 1 S. 3 StGB gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 AO für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.  

    3. Wo liegt der Anwendungsbereich der steuerstrafrechtlichen Tatbestandsalternative?

    Dazu besteht Streit bzw. Unklarheit (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 261 Rn. 8b, 16a f.). Zusammenfassend konstatiert jedoch z.B. Jahn (in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, 1 Aufl., § 261 Rn. 24), dass in der Praxis eine Strafbarkeit „häufig“ daran scheitert, dass es nicht möglich ist, die ersparten Aufwendungen verfahrensrechtlich so weit zu konkretisieren, dass ein beweiskräftig feststellbares Tatobjekt vorliegt (Löwe-Krahl in Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl., XIII Rn. 26 ff.).  

    4. Gibt es weitere Tathandlungen der strafbaren Geldwäsche?

    Nach § 261 Abs. 2 StGB wird auch bestraft, wer einen in § 261 Abs. 1 StGB bezeichneten Gegenstand  

    • verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB).
    5. Ist nur die vorsätzliche Geldwäsche strafbar?

    Nein. Wer in den Fällen des § 261 Abs. 1 und 2 StGB leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer in § 261 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.  

    6. Wann ist ein leichtfertiges Handeln gegeben?

    Leichtfertigkeit meint - wie z.B. auch bei § 378 AO (Steuerordnungswidrigkeit) - einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, also etwa die grobe Fahrlässigkeit im Zivilrecht. Sie ist gegeben, wenn der Betroffene die sich ihm geradezu aufdrängende Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung aus besonderem Leichtsinn oder völliger Gleichgültigkeit außer Acht gelassen hat.  

    7. Gibt es Besonderheiten, die der Strafverteidiger beachten muss?

    § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist nur dann mit dem GG vereinbar, soweit Strafverteidiger (erst) mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten (BVerfG 30.3.04, 2 BvR 1521/01, NJW 04, 1305). Mit anderen Worten: Eine leichtfertige Geldwäsche ist nicht strafbar. Auch ein Handeln mit dolus eventualis ist nicht strafbar.  

    8. Ist die Rechtsprechung des BVerfG ohne Weiteres auf den Steuerberater zu übertragen?

    Diese Frage ist höchstrichterlich nicht entschieden, sodass derzeit „ungeklärte Spannungen zur Behandlung anderer Berufs- und Fallgruppen“ konstatiert werden (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 261 Rn. 43). Anerkannt ist, dass es verfehlt wäre, ganze Berufsgruppen oder Tätigkeitsfelder pauschal mit einem Straftatverdacht zu überziehen. Eine allgemeine gesetzliche „Strafbarkeitsbeschränkung für bestimmte, besonders gefährdete Berufsgruppen wie Steuerberater“ (Jahn in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, 1. Aufl., § 261 Rn. 53) besteht jedoch nicht.  

    9. Kann sich der Steuerberater als Verteidiger auf die Privilegierung des BVerfG berufen?

    Diese Frage ist höchstrichterlich nicht entschieden. Es ist aber kein Grund ersichtlich, warum dann nicht auch die für den Anwalt als Strafverteidiger entwickelte Privilegierung auf den Steuerberater übertragen werden könnte, der nach § 392 AO verteidigt.  

    10. Drängt sich eine kriminelle Herkunft der Honorarmittel schon auf, wenn der Mandant früher einer Katalogtat beschuldigt wurde?

    Nein (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 261 Rn. 43). Hinweise für eine solche Herkunft können aber im Einzelfall nahe liegen, etwa bei  

    • Barzahlungen größerer, über die üblichen Gebührensätze hinaus gehender Beträge (zweifelhaft),
    • Leistungen in Naturalien oder
    • Honorarvereinbarungen in einer Höhe, die mit den angegebenen Einkunftsquellen nicht vereinbar ist.
    11. Was muss der Steuerberater in einer solchen Situation tun?

    Zuzumuten sind ihm in jedem Fall Nachfragen zur Herkunft der Gelder. Auch kann er sich die Unbedenklichkeit schriftlich bestätigen lassen, wobei auf reine „Persilscheine“ verzichtet werden sollte und stattdessen konkrete Angaben zur Herkunft aufzunehmen sind.  

     

     

    2. Pflichtenkreis nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

    Frage

    Antwort  

    1. Werden Steuerberater durch das GwG verpflichtet?

    Ja (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG).  

    2. Welche allgemeinen Sorgfaltspflichten bestehen?

    Nach § 3 Abs. 1 GwG haben die i.S. des § 2 Abs. 1 GwG verpflichteten Personen in den in § 3 Abs. 2 GwG genannten Fällen die nachfolgenden allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:  

     

     

    • Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben (Nr. 2);

     

    • Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und - soweit dies der Fall ist - dessen Identifizierung nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 GWG; dies schließt in Fällen, in denen der Vertragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen (Nr. 3);

     

    • kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über den Vertragspartner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und soweit erforderlich mit den vorhandenen Informationen über die Herkunft ihrer Vermögenswerte übereinstimmen; die Verpflichteten haben im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden (Nr. 4).
    3. Wann sind die Sorgfaltspflichten zu erfüllen?

    Nach § 3 Abs. 2 GwG sind die Sorgfaltspflichten in folgenden Fällen zu erfüllen:  

     

    • Begründung einer Geschäftsbeziehung (Nr. 1),

     

    • Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15.000 EUR oder mehr; dies gilt auch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 EUR oder mehr ausmachen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht,

     

    • Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Transaktion einer Tat nach § 261 StGB oder der Terrorismusfinanzierung dient, gedient hat oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde, ungeachtet etwaiger in diesem Gesetz genannter Ausnahmeregelungen, Befreiungen und Schwellenbeträge,

     

    • im Falle von Zweifeln, ob die aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.
    4. Zu welchem Zeitpunkt ist die Identifizierung durchzuführen?

    Verpflichtete - und damit auch ein Steuerberater - haben Vertragspartner und soweit vorhanden wirtschaftlich Berechtigte bereits vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung der Transaktion zu identifizieren.  

     

    Die Identifizierung kann noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht (§ 4 Abs. 1 GwG).  

     

    Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Verpflichtete den zu Identifizierenden bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn, der Verpflichtete muss auf Grund der äußeren Umstände Zweifel hegen, dass die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind (§ 4 Abs. 2 GwG).  

    5. Welche Angaben zur Feststellung der Identität des Vertragspartners sind zu erheben?

    Bei einer natürlichen Person (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 GwG):  

    • Name,
    • Geburtsort,
    • Geburtsdatum,
    • Staatsangehörigkeit und
    • Anschrift.

     

    Bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 GwG):  

    • Firma,
    • Name oder Bezeichnung,
    • Rechtsform,
    • Registernummer soweit vorhanden,
    • Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und
    • Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter.

     

    Ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren  

    • Firma,
    • Name oder Bezeichnung,
    • Rechtsform,
    • Registernummer soweit vorhanden und
    • Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung zu erheben.
    6. Anhand welcher Dokumente soll die Feststellung der Identität erfolgen?

    Bei natürlichen Personen - vorbehaltlich der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG - anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 GwG).  

     

    Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 GwG).  

    7. Bestehen Aufzeichnungspflichten?

    Ja. Soweit nach dem GwG Sorgfaltspflichten bestehen, sind die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen aufzuzeichnen (§ 8 Abs. 1 S. 1 GwG).  

     

    In den Fällen des § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 GwG sind auch die Art, die Nummer und die ausstellende Behörde des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments aufzuzeichnen (§ 8 Abs. 1 S. 3 GwG).  

     

    Die Anfertigung einer Kopie des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments nach § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 GwG und die Anfertigung einer Kopie der zur Überprüfung der Identität vorgelegten oder herangezogenen Unterlagen nach § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 GwG gelten als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben (§ 8 Abs. 1 S. 3 GwG).  

     

    Wird nach § 4 Abs. 2 von einer erneuten Identifizierung abgesehen, so sind der Name des zu Identifizierenden und der Umstand, dass er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, aufzuzeichnen.  

    8. Ist eine elektronische Speicherung der Informationen möglich?

    Ja. Die Aufzeichnungen können als Wiedergaben auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern gespeichert werden. Es muss sichergestellt sein, dass die gespeicherten Daten mit den festgestellten Angaben übereinstimmen, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können (§ 8 Abs. 2 GwG).  

    9. Wie lange sind die Unterlagen aufzubewahren?
    • Die Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 GwG und sonstige Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sind unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 Abs. 3 S. 1 GwG).

     

     

    • In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist (§ 8 Abs. 3 S. 3 GwG).
    10. Wann bestehen Anzeigepflichten?

    Der Steuerberater als ein nach dem GwG Verpflichteter hat unabhängig von der Höhe der Transaktion bei Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 StGB oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird, diese unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und in Kopie dem BKA - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - anzuzeigen (§ 11 Abs. 1 S. 1 GwG).  

    11. Welche Besonderheiten gelten für die Angehörigen freier Berufe?

    Abweichend von § 11 Abs. 1 S. 1 GwG besteht grundsätzlich keine Anzeigepflicht, wenn dem Verdacht Informationen von dem oder über den Mandanten zugrunde liegen, die im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung dieses Mandanten erlangt wurden (§ 11 Abs. 3 S. 1 GwG).  

     

    Die Anzeigepflicht bleibt bestehen, wenn die in § 11 Abs. 3 S. 1 GwG genannten Verpflichteten wissen, dass der Mandant ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.  

    12. An wen ist dann zu berichten?

    Abweichend von § 11 Abs. 1 S. 1 GwG haben Steuerberater die Anzeige an die für sie zuständige Bundesberufskammer zu übermitteln. Die Kammer kann zur Anzeige Stellung nehmen. Sie hat die Anzeige mit ihrer Stellungnahme entsprechend unverzüglich an die in § 11 Abs. 1 S. 1 GwG genannten Stellen weiterzuleiten.  

    13. Darf die angetragene Transaktion trotz der Verdachtsanzeige ausgeführt werden?

    Eine angetragene Transaktion darf grundsätzlich frühestens durchgeführt werden, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Anzeige verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion strafprozessual untersagt worden ist (§ 11 Abs. 1 S. 2 GwG).  

    14. Darf der Mandant über die Verdachtsanzeige unterrichtet werden?

    Nein. Ein Verpflichteter darf den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht von einer Anzeige nach § 11 Abs. 1 GwG oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen (§ 12 Abs. 1 S. 1 GwG).  

    15. Darf der Steuerberater versuchen, den Mandanten von der Transaktion abzuhalten?

    Ja. Wenn sich Verpflichtete i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 - also z.B. auch der Steuerberater - bemühen, einen Mandanten davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, so gilt dies nicht als Informationsweitergabe (§ 12 Abs. 2 GwG).  

    16. Bestehen Sanktionsrisiken für den Steuerberater?

    Ja. Ordnungswidrig i.S. des § 17 Abs. 1 GwG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen  

    • § 8 Abs. 1 GwG erhobene Angaben oder eingeholte Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet (Nr. 2),
    • § 8 Abs. 3 GwG Aufzeichnungen und sonstige Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen nicht aufbewahrt (Nr. 3) oder
    • § 11 Abs. 1 GwG der Pflicht zur Anzeige eines Verdachtsfalls nicht nachkommt (Nr. 4).

     

    Ordnungswidrig i.S. des § 17 Abs. 2 GwG handelt auch, wer entgegen  

    • § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG die Identität des Vertragspartners nicht überprüft oder nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Konto erfolgt (Nr. 3), oder
     

     

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 250 | ID 138643