01.06.2004 · Fachbeitrag · Der aktuelle Fall
Einnahmen aus Prostitution
| Beim FA ging ein Antrag auf Eigenheimzulage für das Jahr 2000 ein. Bei der Überprüfung der Einkunftsgrenzen i.S. des § 5 EigZulG wurde festgestellt, dass die Antragstellerin lediglich in 1997 geringfügige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erklärt hatte, für die VZ 1998 und 1999 war keine Erklärung abgegeben worden. Dem Bearbeiter drängte sich die Frage nach der Finanzierung des 450.000 DM teuren Objektes auf. Bei den Akten fand sich eine Abtretungserklärung, wonach die Antragstellerin ihren Anspruch auf Zahlung der Eigenheimzulage an Herrn B. abtrat. Als Grund wurde die Tilgung eines Privatdarlehens angegeben. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Finanzierung des Hauses zu erläutern. Beim Einwohnermeldeamt erfuhr der Bearbeiter, dass die Antragstellerin nicht in dem Haus, sondern in einer Mietwohnung gemeldet war. |
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