22.02.2011 | Der Steuerberater fragt, der Steuerstrafverteidiger antwortet
Ermittlungsverfahren nach Rentenbezugsmitteilung
von RA Dirk Aue, Jarosch & Partner, Düsseldorf
§ 22a EStG wurde durch das Alterseinkünftegesetz (BGBl I 04, 1427) mit Wirkung ab dem 1.1.05 eingeführt. Er regelt die Mitteilung der Rentenbezüge an die FÄ. Nach Ablauf von fünf Jahren wurde Anfang 2010 auch tatsächlich mit der Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen begonnen. Wie erwartet mehren sich nun die Eingänge an Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung der auf die Renteneinkünfte entfallenden ESt.
Frage des Steuerberaters
Ich habe vom FA für meinen Mandanten geänderte ESt-Bescheide für die VZ 05 bis 08 erhalten, die bisher nicht erklärte Renteneinkünfte berücksichtigen. Muss mein Mandant jetzt auch mit der Einleitung eines Strafverfahrens rechnen? Ist es sinnvoll, jetzt noch eine Selbstanzeige zu erstatten? Wird sich der Mandant in einem Strafverfahren darauf berufen können, er habe doch einen Steuerberater?
Antwort des Verteidigers
Soweit die sich aus der Rentenbezugsmitteilung ergebenden Beträge vom Mandanten tatsächlich bezogen und in der ESt-Erklärung nicht angegeben wurden, wird sich gegen die Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung regelmäßig wenig einwenden lassen. Zu prüfen ist natürlich immer, ob sich die Renteneinkünfte steuerlich auch tatsächlich ausgewirkt haben. Angesichts der Freibeträge wird statistisch ein Großteil der Rentner überhaupt nicht steuerpflichtig sein. Wenn wie hier aber geänderte Bescheide erlassen werden, die zu einer Nachzahlung führen, dann spricht einiges für das Vorliegen einer Steuerverkürzung.
Die Finanzverwaltung greift aber nicht jeden Fall auf. Bei sogenannten „Bagatellfällen“ dürfte es der Ermittlungsbehörde ohnehin schwer fallen, auf der Vorsatzebene einen Tatnachweis zu führen. Ein internes Formular des Festsetzungs-FA in NRW lässt erkennen, wo die Finanzverwaltung die Grenze zieht: Unter dem Punkt „Meldung Strabu“ stehen in dem Formular zwei Felder zur Auswahl, nämlich „ja“ (steuerliche Auswirkung 05 bis 08 > 3.000 EUR) und „nein“ (steuerliche Auswirkung 05 bis 08 < 3.000 EUR). Eine Verdachtsanzeige an das Strafsachenfinanzamt ist daher nur ab einem Steuerschaden von über 3.000 EUR zu erwarten. Steht der Mandant im Verdacht, mehr als 3.000 EUR hinterzogen zu haben, muss er also mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechnen. Eine Selbstanzeige ist dann nicht mehr möglich, denn es greift der Sperrgrund der Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO vor. Die Tat ist - jedenfalls der Entscheidung des BGH vom 20.5.10 (1 StR 577/09, PStR 09, 162 ff., 168 ff., 189 ff., Abruf-Nr. 101811) zufolge - nämlich stets entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass eine Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde (auch Webel, PStR 10, 189).
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