Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2010 | Der Steuerberater fragt, der Steuerstrafverteidiger antwortet

    Strafbarkeitsrisiko säumiger Mandant

    von RA Dirk Aue, Jarosch & Partner, Düsseldorf

    Einen spürbaren Teil der knappen Ressource Arbeitszeit setzen Steuerberater ein, um ihre Mandanten an die Übermittlung fehlender Belegunterlagen zu erinnern. Häufig reagieren Mandanten so spät, dass gesetzliche Erklärungsfristen nicht mehr eingehalten werden können oder sogar schon verstrichen sind.  

     

    Frage des Steuerberaters

    Mein Mandant betreibt als Einzelunternehmer eine Schreinerei. Seit jeher reicht der Mandant die Belegunterlagen trotz mehrfacher Aufforderung mit erheblicher Verspätung ein. Die gesetzlichen Fristen, insbesondere für die USt-Voranmeldungen sind dann meist schon abgelaufen. Wie muss der Steuerberater sich hier verhalten? Droht ihm ein strafrechtliches Risiko?  

    Antwort des Verteidigers

    Was den Mandanten angeht, so kann dieser sich bereits dadurch strafbar machen, dass er Fälligkeitssteuern nicht rechtzeitig zum Fälligkeitstermin (§ 18 Abs. 1 S. 1 UStG) anmeldet. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO macht sich nämlich auch derjenige strafbar, der die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, wobei es als Taterfolg schon ausreicht, dass die Steuer nicht rechtzeitig festgesetzt wird (§ 370 Abs. 4 S.1 AO). Da die USt - von den Fällen des § 168 S. 2 AO abgesehen - durch die (Vor-)Anmeldung festgesetzt wird, führt eine bis zum Fälligkeitszeitpunkt noch nicht vorgenommene Anmeldung dazu, dass die Steuer nicht rechtzeitig festgesetzt wird. Die unterlassene Steueranmeldung führt damit zur Steuerverkürzung und erfüllt so bereits den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung. Auf dieses Strafbarkeitsrisiko sollte der Steuerberater einen nachlässigen Mandanten aufmerksam machen.  

     

    Was die Frage einer Strafbarkeit des Steuerberaters selbst angeht, gilt Folgendes: Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich hier um ein unechtes Unterlassungsdelikt (BGH 7.11.01, 5 StR 395/01, wistra 02, 64). Unechte Unterlassungsdelikte sind Sonderdelikte, bei denen nur derjenige Täter sein kann, den die Handlungspflicht in persona trifft. Adressat der steuerlichen Erklärungspflichten ist grundsätzlich aber nur der Steuerpflichtige selbst, sodass insofern eine Strafbarkeit des Steuerberaters objektiv ausscheidet (BGH 22.5.03, 5 StR 520/02, NJW 03, 2924).