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  • 01.10.2005 | Dinglicher Arrest

    Begründung des Arrestbeschlusses

    Wird durch die Sicherungsmaßnahme des dinglichen Arrestes nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, so fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine besonders sorgfältige Prüfung und eine eingehende Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Anordnung (BVerfG, Beschluss 3.5.05, 2 BvR 1378/04, Abruf-Nr. 052380).

     

    Sachverhalt

    Gegen die Beschwerdeführerin war ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges eingeleitet worden. Dabei hatte das AG einen dinglichen Arrest i.H. von 7.758,69 EUR in das Vermögen der Beschwerdeführerin angeordnet. Der Arrest wurde durch Forderungspfändungen vollzogen. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 GG und hatte Erfolg. 

     

    Entscheidungsgründe

    An die Zumutbarkeit und an das Verfahren der Anordnung des dinglichen Arrestes und an die die auf seiner Grundlage ergehende Pfändung (§§ 111d, 111f StPO) sind besondere Anforderungen zu stellen. Zu berücksichtigen ist, dass das möglicherweise strafbar erlangte Vermögen zu einem Zeitpunkt sichergestellt wird, in dem lediglich ein Tatverdacht besteht und noch nicht über die Strafbarkeit entschieden worden ist. Das Eigentumsgrundrecht verlangt in diesen Fällen eine Abwägung zwischen 

    • dem Sicherstellungsinteresse des Staates und
    • der Eigentumsposition des Betroffenen.

     

    Zur Gewährleistung des Eigentumsrechts sieht das einfache Recht einen Richtervorbehalt vor (§ 111e Abs. 1 S. 1 StPO). Dieser muss die tatsächlichen Grundlagen einer Arrestanordnung selbst ermitteln und ihre rechtliche Auffassung unabhängig von der Exekutive gewinnen und begründen. Das ist hier nach der Fassung der Entscheidungsformel des AG, die das LG unbeanstandet gelassen und sich zu Eigen gemacht hat, nicht der Fall. 

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