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  • 01.04.2007 | Durchsuchung

    Anforderungen an Durchsuchungsbeschluss bei einem Nichtbeschuldigten

    von RiOLG Detlef Burhoff, Hamm
    Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Deshalb muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (BVerfG 3.7.06, 2 BvR 299/06, Abruf-Nr. 070959).

     

    Sachverhalt

    Die StA ermittelte gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Insiderhandelsverbot. Das AG ordnete die Durchsuchung bei den Beschuldigten und bei dem Zeugen S an. Die Durchsuchungen blieben im Wesentlichen ohne Ergebnis. In einem weiteren Beschluss wurde sodann die Durchsuchung der Wohn- und sonstigen Räume der unbeteiligten Beschwerdeführerin, die jedoch als mögliche Informationsübermittlerin verdächtigt wurde, angeordnet. Auch diese Durchsuchung blieb ergebnislos. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin beim AG und LG blieben ohne Erfolg, erst das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. 

     

    Entscheidungsgründe

    Notwendiger und grundsätzlich auch hinreichender Eingriffsanlass für Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren, insbesondere auch für eine Durchsuchung, ist der Verdacht einer Straftat. Der Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen, vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus. Auch muss der Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Das BVerfG hat daher die Beschlüsse der Instanzgerichte wie folgt beanstandet: 

     

    • Aus dem Durchsuchungsbeschluss des AG gehe nicht hervor, welche Verbindung zwischen den ehemals Beschuldigten und den ihnen vorgeworfenen Taten einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits bestehen soll. Ist für die betroffene Zeugin aber nicht ersichtlich, weshalb sich die Durchsuchungsmaßnahme gerade gegen ihre Wohnräume richtet, schränkt das die Messbarkeit und Kontrollierbarkeit der Maßnahme ein.

     

    • Die bloße Wiedergabe des Wortlauts der gegenüber den ehemaligen Beschuldigten ergangenen Durchsuchungsbeschlüsse und das Fehlen jeglicher die Beschwerdeführerin konkret betreffenden Erwägungen weckt Zweifel an der eigenständigen richterlichen Prüfung der Durchsuchungsvoraussetzungen, umso mehr, als auch die verdachtserheblichen Ergebnisse der zwischenzeitlich durchgeführten Durchsuchungen und Vernehmungen keinerlei Erwähnung finden.