01.09.2005 | Durchsuchung
Berufsgeheimnisträger: Zugriff auf bedeutungslose Information verhindern
Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten muss der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen vermieden werden.
1. Der tatsächliche Hintergrund
Die Sicherstellung und Beschlagnahme eines Datenträgers (Festplatte, Server, USB-Stick, Organizer, Mobiltelefon, Telefonanlage etc.) und der hierauf gespeicherten Daten bei einer Rechtsanwaltskanzlei oder Steuerberatungskanzlei in einem gegen einen Mandanten geführten Ermittlungsverfahren greift in das Grundrecht der – d.h. aller – durch die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden betroffenen Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. BVerfG 14.4.05, PStR 05, 174, Abruf-Nr. 051895).
Bereits die Anordnung, erst recht aber die Durchführung von Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme müssen daher berücksichtigen, dass Mandanten nicht durch die Gefahr eines unbeschränkten Informationszugriffs der Strafverfolgungsbehörden an einer offenen, rückhaltlosen und vertrauensvollen Kommunikation mit ihren Verteidigern gehindert werden.
2. Der rechtliche Hintergrund
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