01.01.2005 | Durchsuchung
Die Durchsicht von Papieren nach dem JuMoG
Auch Computer werden als Papiere i.S. des § 110 StPO angesehen und sind daher immer häufiger Gegenstand einer Durchsuchung. Damit war bisher der Erfolg einer solchen Durchsuchung auch an die Anwesenheit der StA geknüpft. Denn nur der StA konnte die Papiere durchsehen und ad hoc über die Beschlagnahme entscheiden. Anderen Ermittlungsbeamten war die Durchsicht von Papieren nach § 110 StPO a.F. in allgemeinen Strafverfahren ohne Zustimmung des Betroffenen verwehrt.
1. Erweiterung der Durchsicht von Papieren (§ 110 Abs. 1 StPO)
Hier hat das am 1.9.04 in Kraft getretene 1. Justizmodernisierungsgesetz (JuMoG) vom 24.8.04 (BGBl 2198) eine wesentliche Änderung gebracht. § 110 Abs. 1 StPO wurde dahingehend ergänzt, dass die Durchsicht von Papieren auch ohne Zustimmung des von der Durchsicht Betroffenen auf die „Ermittlungspersonen“ (vgl. dazu § 152 GVG n.F.) übertragen werden kann. Erforderlich ist nur noch eine Anordnung der StA.
Die Änderung entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 404 S. 2 AO. Der Gesetzgeber rechtfertigt die Vorgehensweise damit, dass die StA elektronische Datenbestände aus technischen Gründen nicht ohne weiteres sichten könne (BR-Dr. 378/03, S. 56; zur Beschlagnahme von Computerdateien vgl. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003, Rn. 335 m.w.N.).
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