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  • 01.05.2005 | Durchsuchung

    Durchsuchung lange nach der Tat

    Der schwerwiegende Eingriff der Durchsuchung in die Unverletzlichkeit der Wohnung muss nur hingenommen werden, wenn die Durchsuchung im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend ist (BVerfG 25.1.05, 2 BvR 1467/04, Abruf-Nr. 050967).

     

    Sachverhalt

    Gegen V wurde wegen Nötigung und Sachbeschädigung im Straßenverkehr ermittelt. Das AG hatte die Durchsuchung seiner Wohnung und der Geschäftsräume 16 Monate nach der ihm zur Last gelegten Tat angeordnet. Die Durchsuchung diene „der Auffindung von Unterlagen, aus denen sich die persönliche Beziehung des Beschuldigten zu dem Halter des Fahrzeugs ergebe sowie Hinweisen darauf, ob der Beschuldigte dessen Fahrzeug am Tattag geführt habe“. Erst das BVerfG gab der nach der Durchsuchung erhobenen Beschwerde statt. 

     

    Entscheidungsgründe

    Mit dem Durchsuchungsbeschluss wurde das Grundrecht des V aus Art. 13 Abs. 1und 2 GG verletzt. Straßenverkehrsrechtliche Vergehen sind keine Bagatelldelikte. Generell ist deshalb die Durchsuchung der Wohnung nicht ausgeschlossen. Auch geht aus Art. 13 GG nicht hervor, dass allein der Verdacht auf eine schwere Straftat eine Durchsuchung rechtfertigt.  

     

    Die Anordnung einer Durchsuchung war aber unverhältnismäßig. Üblicherweise werden in einer Wohnung keine Beweisgegenstände aufgefunden, aus denen (zweifelsfrei) geschlossen werden könnte, dass der Wohnungsinhaber an einem bestimmten, ungefähr 16 Monate zurückliegenden Tag das Fahrzeug eines anderen geführt hat. Selbst die enge Bekanntschaft zwischen Wohnungsinhaber und Fahrzeughalter, für die sich eventuell ein Nachweis in der Wohnung findet, weist nicht auf die Fahrzeugbenutzung an einem bestimmten Tag hin. Soweit Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Beschwerdeführer über Fahrten mit fremden oder auch nur dem fraglichen Fahrzeug Aufzeichnungen führt, hätte das AG sie benennen müssen, um den Eingriff dadurch zu beschränken.