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  • 01.12.2005 | Durchsuchung

    Durchsuchung ohne richterliche Anordnung

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist rechtswidrig, wenn die Behörde in rechtlich fehlerhafter Weise darauf verzichtet hat, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen bzw. einen entsprechenden Versuch zu unternehmen und diesen zu dokumentieren (BayVGH 8.8.05, 16a CD 05.1692, Abruf-Nr. 053174).

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller ist Polizeibeamter. Gegen ihn ist von der Polizeibehörde ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden, weil der Verdacht bestand, dass er trotz einer verweigerten Nebentätigkeitsgenehmigung nach wie vor maßgeblich als Unternehmer einer Dienstleistungs-GmbH tätig war. In dem Disziplinarverfahren wurde ein Zeuge vernommen, der eine maschinenschriftliche, nicht datierte und nicht unterschriebene Stellungnahme überreichte.  

     

    Die Behörde bat die Untersuchungsführerin, die Landesanwaltschaft Bayern, die Untersuchung auf den Verdacht der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu erstrecken. Sie hatte den Verdacht, dass der Zeuge vor seiner Vernehmung mit dem Antragsteller Kontakt gehabt hatte und dass dieser die vom Zeugen überreichte Stellungnahme verfasst habe. Von der Untersuchungsführerin wurde ein Durchsuchungsbeschluss erlassen, in dem die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Antragstellers angeordnet wurde. Bei der Durchsuchung wurden PCs, Disketten und CD-ROMs beschlagnahmt. Der Antragsteller hatte mit seinen Rechtsmitteln erst beim BayVGH Erfolg. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist rechtswidrig. Nach Art. 52 S. 2 BayDO dürfen Beschlagnahmen und Durchsuchungen nur auf Anordnung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang sind die vom BVerfG in erster Linie für das Strafverfahrensrecht entwickelten Leitlinien zu beachten (BVerfG NJW 05, 1707). Die Anordnung der Durchsuchung durch die Ermittlungsbehörde ist nur bei Gefahr in Verzug zulässig. Dafür genügt die bloße Möglichkeit eines Beweismittelverlusts nicht. Es muss auch versucht werden, eine Anordnung des zuständigen (Verwaltungs-)Gerichts zu erlangen, bevor eine Durchsuchung begonnen wird.