01.01.2006 | Durchsuchung
GmbH-GF: Individueller Beschlagnahmeschutz
Der Sinn und Zweck der §§ 53, 97 StPO, eine effektive Steuerberatung sicherzustellen, kann nur erfüllt werden, wenn das Organ einer juristischen Person individuell zur Entbindung von der Schweigepflicht des Berufsträgers berechtigt bleibt und nicht allein die GmbH oder ein Rechtsnachfolger hierüber disponieren kann (LG Hamburg 4.7.05, 608 Qs 3/05, Abruf-Nr. 053474). |
Entscheidungsgründe
Nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist eine Beschlagnahme von Gegenständen im Gewahrsam des StB, auf die sich dessen Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO) erstreckt, unzulässig. Der Sinn und Zweck der §§ 53, 97 StPO – um den Preis der Einschränkung effektiver Strafverfolgung willen effektive Steuerberatung sicherzustellen – kann nur dann erfüllt werden, wenn das Organ einer juristischen Person individuell zur Entbindung von der Schweigepflicht berechtigt bleibt.
Dem Interesse des Beschuldigten ggü. dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit wird hier deswegen ein Vorrang eingeräumt, weil es den Kontakt zum StB als Teil seiner unabweisbaren Lebensbedürfnisse anerkennt. Müsste der Beschuldigte befürchten, dass dem StB (Anwalt oder WP) offenbarte Geheimnisse nicht der Schweigepflicht unterlägen, wäre er an der erforderlichen vorbehaltslosen Inanspruchnahme des StB gehindert.
Praxishinweis
Geschützt sind neben der steuerlichen Beratung die Vorbereitung und Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen. Nicht erfasst ist aber die Buchhaltung als solche (MG, § 97 Rn. 40 m.w.N.). Auch betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) und ihre Vorbereitung werden dem StB ebenso wenig in seiner Eigenschaft als Berufsträger anvertraut wie die Übergabe von Geschäftsunterlagen zur allgemeinen Verwahrung.
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