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  • 01.03.2004 · Fachbeitrag · Durchsuchung

    Sofortmaßnahmen des Verteidigers

    | Die Möglichkeiten des Verteidigers, eine Durchsuchung zu verhindern, sind gering, da er von einer Durchsuchung häufig erst erfährt, wenn diese bereits läuft oder sogar schon beendet ist. Die Tätigkeit des Verteidigers beschränkt sich daher vor allem auf die Anwesenheit bei der Durchsuchung, wenn er von seinem Mandanten hinzugerufen wird (dazu Burhoff PStR 03, 85, 88), auf einen telefonischen Kontakt während einer Durchsuchung (dazu Checkliste 1) und insbesondere auf die nachträgliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung selbst (dazu Checkliste 2). Im weiteren Verlauf des Verfahrens muss sich der Verteidiger dann noch mit der Frage auseinandersetzen, ob hinsichtlich der bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel ein Beweisverwertungsverbot besteht (dazu Checkliste 3). |